Thema: Härtefallkommission
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5. Wann befasst sich die Härtefallkommission nicht mit einem Fall?

Die Härtefallkommission befasst sich nicht mit einem Fall, wenn:

  • keine ausländerrechtliche Zuständigkeit einer saarländischen Ausländerbehörde für den Ausländer oder die Ausländerin gegeben ist, 
  • der Ausländer oder die Ausländerin nicht oder nicht mehr im Besitz einer gültigen Duldung ist,
  • ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die im Rahmen eines Asylverfahrens gewürdigt und bindend festgestellt werden,
  • der Ausländer oder die Ausländerin wegen eines schweren oder besonders schweren Ausweisungsinteresse ausgewiesen wurde,
  • nach Beschlussfassung erneut ein Antrag gestellt wird, ohne dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich zugunsten des Ausländers oder der Ausländerin geändert hat

Die Härtefallkommission befasst sich auch dann nicht mit einem Fall, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in einem anderen aufenthalts- oder asylrechtlichen Verfahren erreicht werden kann.