Thema: Bauen und Wohnen
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Wohngeld

Für die Beantwortung offener Fragen zum Thema Wohngeld wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Wohngeldbehörde. Zuständige Behörde für den Wohngeldantrag ist im Saarland die jeweilige Verwaltung des Landkreises bzw. des Regionalverbandes, in der der Wohnraum liegt. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit haben die Landkreise St. Wendel und Neunkirchen sowie der Landkreis Saarlouis und der Regionalverband Saarbrücken ihre jeweiligen Wohngeldstellen zusammengelegt. Die Aufgaben der Wohngeldstelle für die Landkreise St. Wendel und Neunkirchen werden vom Landkreis Neunkirchen wahrgenommen. Die gemeinsame Wohngeldstelle für den Regionalverband Saarbrücken und den Landkreis Saarlouis befindet sich ab August 2018 in Völklingen, Rathausstraße 26. Zudem gibt es die Wohngeldstellen beim Landkreis Merzig-Wadern und dem Saar-Pfalz-Kreis.

Links zu Adressen, Servicezeiten und Telefonnummern der Wohngeldbehörden

Regionalverband Saarbrücken

Wohngeldstelle Saarbrücken

Mail: Wohngeld@rvsbr.de

Landkreis Merzig-Wadern

Wohngeldstelle Merzig-Wadern

Mail: wohngeld@merzig-wadern.de

Landkreis Neunkirchen

Wohngeldstelle Neunkirchen

Mail: wohngeld@landkreis-neunkirchen.de 

Saarpfalz-Kreis

Wohngeldstelle Saarpfalz-Kreis

Mail: wohngeld@saarpfalz-kreis.de 

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates, um Bürgerinnen und Bürgern mit einem niedrigen Einkommen dauerhaft ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gezahlt. Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers erhalten einen Mietzuschuss. Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung erhalten einen Lastenzuschuss. Voraussetzung ist, dass Mieter bzw. Eigentümer den Wohnraum selbst nutzen und die Miete bzw. die Belastung hierfür aufbringen. 
Ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, ist von 3 Faktoren abhängig:

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe des Gesamteinkommens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben die Empfänger von sog. Transferleistungen, wenn deren Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Leistung berücksichtigt sind. Dazu gehören insbesondere die Empfänger von:

  • Bürgergeld nach dem SGB II,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Der Ausschluss gilt für alle Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören und bei Ermittlung der Transferleistung berücksichtigt worden sind. Den Betroffenen entstehen aber keine Nachteile, da in diesen Fällen die Unterkunftskosten von den jeweiligen Transferleistungsbehörden übernommen werden.

Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Weitere Hinweise zum aktuellen Wohngeldrecht finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen:

https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html

Wohngeldantrag

Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Wichtig ist der Termin der Antragstellung, denn in der Regel wird das Wohngeld erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Den Antrag für den selbst genutzten Wohnraum können nur die Mieter bzw. Eigentümer als wohngeldberechtigte Personen stellen. Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung, wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern zur wohngeldberechtigten Personen bestimmt worden ist. 

Wohngeld beantragen

Zuständige Behörde für den Wohngeldantrag ist im Saarland die jeweilige Verwaltung des Landkreises bzw. des Regionalverbandes, in der der Wohnraum liegt.

Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit haben die Landkreise St. Wendel und Neunkirchen sowie der Landkreis Saarlouis und der Regionalverband Saarbrücken ihre jeweiligen Wohngeldstellen zusammengelegt.

Die Aufgaben der Wohngeldstelle für die Landkreise St. Wendel und Neunkirchen werden vom Landkreis Neunkirchen wahrgenommen. Die gemeinsame Wohngeldstelle für den Regionalverband Saarbrücken und den Landkreis Saarlouis befindet sich ab August 2018 in Völklingen, Rathausstraße 26.

Dort erhalten Sie nähere Auskünfte und die Antragsformulare.

Antragsformulare können Sie aus der folgenden Liste als PDF-Datei mit interaktiven Formularfeldern öffnen, am PC ausfüllen und ausdrucken. Klicken Sie auf die für Sie zutreffende Formularbezeichnung.

Der Wohngeldrechner (überschlägige Berechnung) gibt Ihnen Auskunft zur möglichen Höhe des Wohngeldes. Den tatsächlichen Anspruch kann Ihnen verbindlich nur Ihre Wohngeldbehörde errechnen.