| Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
| Hochbau
Vergebene Aufträge
Nach § 20 Absatz 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) bzw. § 30 Absatz 1 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) hat der Auftraggeber über vergebene Aufträge zu informieren, wenn bei
- Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25.000 € (Netto) und bei
- Freihändigen Vergaben nach VOB/A der Auftragswert 15.000 € (Netto) bzw.
- Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb nach UVgO der Auftragswert 25.000 € (Netto) übersteigt.
Über den Downloadlink erhalten Sie die - dem Umfang nach gesetzlich vorgegebenen - Informationen des Auftraggebers.