Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Allgemeines

Zum 01.01.1996 wurde das bis dahin  im Sozialrecht angesiedelte Kindergeld in das Steuerrecht überführt. Aus der Sozialleistung „Kindergeld“ wurde die Steuervergütung „Kindergeld“. Dementsprechend ist für die Beurteilung der Frage, ob Kindergeld an Sie gezahlt werden kann, materielles Steuerrecht (Einkommensteuergesetz = EStG) und steuerliches Verfahrensrecht (Abgabenordnung = AO) anzuwenden.

Die Steuervergütung „Kindergeld“ wird von der zuständigen Familienkasse monatlich im Voraus an die Berechtigten ausgezahlt. Sie dient zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes. Dieses Existenzminimum beinhaltet den Bedarf für Betreuung und Erziehung. Ebenso enthält es den Aufwand für Ausbildung des Kindes.

Die nachfolgenden Erläuterungen enthalten die wichtigsten Informationen zum Kindergeldrecht. Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie im Kindergeldmerkblatt und unter nebenstehenden Internetadressen.