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Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

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Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.d. bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen gekürzt.

Im Falle einer Ehescheidung werden die von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Versorgungs- und Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen auf diese aufgeteilt (Versorgungsausgleich). Hierbei musste in der Vergangenheit die/der Ehepartner/-in mit den höheren Anwartschaften (ausgleichspflichtige/-r Ehepartner/-in) einen Teil ihrer/seiner Anwartschaften an die/den Ehepartner/-in abgeben, die/der während der Ehezeit geringere bzw. überhaupt keine Versorgungs- oder Rentenanwartschaften erworben hatte (ausgleichsberechtigte/-r Ehepartner/-in). Der Ausgleich wurde nun dadurch hergestellt, dass die/der ausgleichsberechtigte Ehepartner/-in in der gesetzlichen Rentenversicherung Entgeltpunkte gutgeschrieben bekommen hat.

Nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 01.09.2009 werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungs- und Rentenanwartschaften beider Eheleute jeweils hälftig in Form von Entgeltpunkten auf das Konto der/des jeweils anderen in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Damit sind sich die Eheleute gegenseitig zum Ausgleich verpflichtet, gleichzeitig sind sie durch den Erhalt der Entgeltpunkte des jeweils anderen ausgleichsberechtigt.

Dies gilt auch dann, wenn beide Eheleute im Beamtenverhältnis stehen.

Die Entscheidung,

  • wer (Ausgleichpflichtige)
  • wem (Ausgleichsberechtigte)
  • in welcher Höhe (Ausgleichsbetrag)
  • in welcher Form

einen Versorgungsausgleich erbringt, trifft allein das Familiengericht. 

Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt errechnet sich nach § 69 Abs. 2 SBeamtVG aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einer Beamtin oder einem Beamten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

Eine Kürzung des Ruhegehaltes erfolgt grundsätzlich auch dann, wenn die/der berechtigte Ehepartner/-in noch keine Rente erhält oder wiederverheiratet ist.

War die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand, wurde das Ruhegehalt erst gekürzt, wenn an die/den Ausgleichsberechtigte/-n eine Rente gezahlt wurde („Pensionistenprivileg“). Diese bis zum 31.12.2021 geltende Regelung gilt gem. § 95 Abs. 1 Nr.2 SBeamtVG noch für alle Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungausgleich fort, die vor dem Inkrafttreten des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes (01.01.2022) wirksam geworden sind. Das „Pensionistenprivileg“ ist grundsätzlich mit Inkrafttreten des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes am 01.01.2022 weggefallen.

Gemäß § 33 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den (vorzeitigen) Ruhestand versetzt werden, können in der Regel aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Leistungen vor Erreichen der dort geltenden gesetzlichen Altersgrenze erhalten. In diesen Fällen wird gem. § 35 (VersAusglG) auf Antrag die Kürzung der Versorgungsbezüge so lange ausgesetzt, bis aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht eine Leistung bezogen werden kann.

Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus den Anrechten auszusetzen, aus denen die/der ausgleichspflichtige Ehepartner/-in noch keine Leistungen bezieht.