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Pflegeversicherung
Teilt uns Ihre Kranken- und Pflegekasse mit, dass Sie beitragspflichtig sind und somit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihren Versorgungsbezügen zu zahlen sind, muss von unserer Seite geprüft werden, ob auch ein Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist.
Kinderlose, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sind, müssen ab 01.01.2005 einen Zuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zahlen. Diesen Beitragszuschlag führen wir zusammen mit den anderen gesetzlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihren Versorgungsbezügen ab.
Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen
- von Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind
- von Personen, die das 23. Lebensjahres noch nicht vollendet haben
- von Eltern von Kindern (Elterneigenschaft).
Sofern uns Ihre Elterneigenschaft noch nicht bekannt sein sollte, bitten wir Sie, entsprechende Nachweise (z. B. Vorlage einer Geburtsurkunde) zu übersenden.