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Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

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Mindestversorgung

Ihr Ruhegehalt beträgt gem. § 16 Abs. 3 SBeamtVG mindestens 35 Prozent Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung) oder aber 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich einer Erhöhung um 30,68 Euro, sofern dies für Sie günstiger ist (amtsunabhängige Mindestversorgung). Sind Sie aufgrund eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden, so wird gem. § 39 Abs. 3 SBeamtVG der Ihnen nach § 16 Abs. 1 SBeamtVG zustehende Ruhegehaltssatz um 20 Prozentpunkte erhöht. Sie erhalten ein Mindestunfallruhegehalt in Höhe von 66,67 Prozent Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, ihr Unfallruhegehalt darf jedoch 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Ihr Ruhegehalt darf nicht hinter 75 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von 30,68 Euro zurückbleiben.