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Verjährung
Für alle besoldungsrechtlichen Ansprüche gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Für alle besoldungsrechtlichen Ansprüche gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).