Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Familienzuschlag

Der Familienzuschlag stellt die soziale Komponente in der Besoldung dar und ist in § 41 SBesG geregelt. Er besteht aus einem ehegattenbezogenen Anteil (= Familienzuschlag Stufe 1) und einem kinderbezogenen Anteil (= Stufe 2 und weitere Stufen des Familienzuschlags).

Sie haben Anspruch auf Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1, wenn Sie

  • verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,

  • verwitwet  sind oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihr eingetragener Lebenspartner verstorben ist,

  • geschieden sind oder Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn Sie aus der letzten Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind (der mtl. Unterhalt muss mindestens in Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 betragen), oder

  • ein Kind, für das Ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, oder eine andere Person, deren Hilfe Sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen bedürfen, nicht nur vorübergehend in Ihre Wohnung aufgenommen haben.

Sie haben Anspruch auf Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 2 ff., wenn Sie

  • das Kindergeld  erhalten oder
  • grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes haben, jedoch eine andere Person, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, das Kindergeld erhält bzw. eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt wird.

Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt. Diese Besoldungsleistung wird nicht halbiert, sondern einem Berechtigten – und nur diesem – voll zugewiesen.

Für die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag reichen Sie bitte die Geburtsurkunde des Kindes, die "Erklärung zur Zahlung/Weiterzahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag" und ggf. einen Nachweis über die Zahlung von Kindergeld ein. Die ZBS prüft in diesem Zusammenhang nicht Ihren Anspruch auf Kindergeld, sondern ist an die Entscheidung der zuständigen Familienkasse gebunden.

Für Beamte, Ruhestandsbeamte und Tarifbeschäftigte des Saarlandes (= Landesbedienstete) war bis zum 31.10.2022 die Familienkasse des Landesamts für Zentrale Dienste, Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle, Am Halberg 4, 66121 Saarbrücken für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld zuständig. Im Zuge der Familienkassenreform und der damit verbundenen Beeendigung der Sonderzuständikgeiten der Familienkassen des öffentlichen Dienstes übernehmen die regional zuständigen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit ab 01.11.2022 diese Aufgaben. Ausnahmen hierzu gibt es nicht. Zur Beantragung von Kindergeld bzw. bei Fragen zum Kindergeld wenden Sie sich daher an die für Sie zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (wie z. B. die Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland, https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/familienkasse/familienkasse-rheinland-pfalz-saarland-saarbruecken.html)!


Alle Änderungen in den Familienverhältnissen, die Einfluss auf die Gewährung des Familienzuschlags haben, sind dem Landesamt für Zentrale Dienste – ZBS – schriftlich anzuzeigen.

Dies sind insbesondere:

  • Änderung des Familienstandes (Eheschließung, Ehescheidung, Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, dauerhafte Trennung von der Ehegattin bzw. dem Ehegatten/der eingetragenen Lebenspartnerin/dem eingetragenen Lebenspartner),
  • Aufnahme oder Beendigung einer Tätigkeit der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des eingetragenen Lebenspartners im öffentlichen Dienst, einer gleichstehenden Tätigkeit oder der Bezug von Beamtenversorgung,
  • Beendigung der Unterhaltsverpflichtung aus einer geschiedenen Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • Aufnahme bzw. Beendigung der Aufnahme einer Person (z.B. eigene Kinder) in die Wohnung,
  • Einstellung der Zahlung von Kindergeld.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Bitte setzen Sie sich in Zweifelsfragen mit uns in Verbindung.

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraus-setzungen an keinem Tage vorgelegen haben.

Erklärung zum Familienzuschlag

Erklärung zur Zahlung / Weiterzahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag (PDF, 21KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Erklärung zum Familienzuschlag bei Aufnahme einer Person in die Wohnung