Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Antragstellung

Eine Beihilfe ist zwingend mit dem von der Beihilfestelle herausgegebenen Formular zu beantragen.


Sie können aktiv an der Verkürzung von Bearbeitungszeiten mitwirken, indem Sie folgende Punkte bei der Antragstellung beachten:

  • Beantragen Sie Beihilfe über das Jahr verteilt und vermeiden Sie Einreichungen zu den Urlaubszeiten (Sommerferien, Weihnachten, Ostern).
  • Die Gesamtaufwandssumme muss über 100,- € liegen, es sei denn die Aufwandssumme aus zehn Monaten beträgt weniger, dann kann auch unterhalb des Mindestbetrags Beihilfe beantragt werden.  
  • Tragen Sie Ihre 8-stellige Personalnummer in die dafür vorgesehenen Kästchen ein, dabei darf der Kästchenrand nicht berührt werden. Nach dem Eintritt in den Ruhestand ist Beihilfe unter Ihrer neuen Personalnummer, beginnend mit einer "2" zu beantragen.
  • Heften oder klammern Sie Ihren Antrag nicht, verwenden Sie keine Aufkleber (z.B. Adressaufkleber) und keinen Tipp-Ex, da hierdurch der Antrag für das Scanverfahren unbrauchbar wird.
  • Verwenden Sie das korrekte Antragsformular, wie oben beschrieben.
  • Tragen Sie den Betrag der höchsten Einzelrechnung auf der Vorderseite des Antrags ein.
  • Unterschreiben Sie den Antrag.
    Falls die eigenhändige Unterschrift des Beihilfeberechtigten nicht möglich ist, kann eine andere Person unter Vorlage einer schriftlichen  Vollmacht  den Antrag stellen.
  • Die einzelnen Aufwendungen können durch Originale, Durchschriften oder Fotokopien nachgewiesen werden. Achten Sie darauf, dass die Belege gut lesbar und vollständig sind (z.B. Verordnung bei Rechnung von Krankengymnastik beifügen).
    Belege werden seit Mai 2016 nicht mehr an Sie zurückgegeben, gegebenenfalls sind vor der Antragstellung Kopien anzufertigen.
  • Sortieren Sie die Belege in der Reihenfolge:
    Antragsteller (A), Ehegatte (E), Kinder (Vorname) und dabei nach der Kostenart (z.B. ambulante Behandlung, Rezepte). Eine Sortierung nach dem Belegdatum ist nicht erforderlich.
  • Reichen Sie keine Belege nach, sondern beantragen Sie vergessene Aufwendungen mit Ihrem nächsten Beihilfeantrag. Nachreichungen können nicht zugeordnet und berücksichtigt werden.