Das Service-Center der Zentralen Beihilfestelle ist wieder geöffnet. Eine Terminvereinbarung ist über die Service-Hotline notwendig.
Die positive Entwicklung der Corona-Pandemie mit sinkenden Inzidenzwerten erlaubt es, die Service-Center in den Finanzämtern und der Zentralen Beihilfestelle ab Donnerstag, den 17.06.2021, wieder für den Publikumsverkehr zu öffnen. Der Besuch der Service-Center ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur mit einem vorher vereinbarten Termin möglich. Die Terminvereinbarung kann über die vorhandenen Service-Hotlines der jeweiligen Finanzämter bzw. Zentralen Beihilfestelle erfolgen.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, beim Betreten der Service-Center zum vorab vereinbarten Termin eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2 oder medizinische Maske) zu tragen. Darüber hinaus gelten auch in den Finanzämtern und der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle die allgemeinen Abstands- und Hygienemaßnahmen. Um auch Risikogruppen bei Fragen zu ihren steuerlichen bzw. beihilferechtlichen Anliegen unterstützen zu können, bieten wir auch weiterhin an, unsere Servicemitarbeiterinnen und –mitarbeiter telefonisch zu kontaktieren.
Die Service-Hotline der Zentralen Beihilfestelle ist wie gewohnt unter 0681/501-6700 von Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr - 11:00 Uhr und Freitag von 09:00 Uhr - 11:00 Uhr zu erreichen. Wegen der großen Nachfrage zu den Stoßzeiten bitten wir Sie, auf Randzeiten auszuweichen und Geduld zu üben.
Beihilfefähigkeit von Corona-Tests
Die Aufwendungen für einen Corona-Test können nur in medizinisch notwendigen Fällen als beihilfefähig anerkannt werden. Die medizinische Notwendigkeit beurteilt sich anhand der Diagnose, die Ihr behandelnder Arzt stellt und die er in seiner Arztrechnung aufführt. Die Rechnung des Labors, welches den Test durchführt, beinhaltet keine Diagnosen. Reichen Sie daher bitte stets die Arztrechnung zusammen mit der Laborrechnung ein. In der Regel erhalten Sie die Laborrechnung früher als die Arztrechnung. Sollten Sie nicht auf die Arztrechnung warten wollen/ können, kann alternativ eine formlose ärztliche Bescheinigung über den Anlass der Testung zusammen mit der Laborrechnung eingereicht werden. Eine Beihilfe zu einer separat eingereichten Laborrechnung ohne Arztrechnung oder Bescheinigung kann nicht gewährt werden.
Impfung gegen Covid-19
Die Impfung erfolgt kostenfrei auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronaImpfV_-_De_Buette.pdf
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