Thema: Steuern und Finanzämter
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft

Kurz vor oder nach dem Stichtag hat ein Eigentümerwechsel stattgefunden. Wer muss die Erklärung abgeben?

Die Steuererklärung hat abzugeben, wer am Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks war. Grundsätzlich ist dies die im Grundbuch eingetragene Person. Steuerrechtlich ist aber ein davon abweichendes sog. wirtschaftliches Eigentum zu berücksichtigen. Sind also Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren an dem Grundstück vor dem Stichtag 1. Januar 2022 auf eine andere Person übergegangen, hat diese – ungeachtet der Eintragung im Grundbuch – die Steuererklärung abzugeben.

Bei einem Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren nach dem 1. Januar 2022 verbleibt die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung hingegen bei der bisherigen Eigentümerin bzw. dem bisherigen Eigentümer. Durch die neuen Eigentümer ist nichts zu veranlassen. In diesen Fällen wird, wie bisher auch, eine Neuveranlagung bzw. Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf Grundlage der eingehenden Notarverträge oder in Erbfällen aufgrund eingehender Sterbefallanzeigen vorgenommen.

zur Übersicht