Thema: Steuern und Finanzämter
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft

Was gilt bei Kernsanierungen?

Tragen Sie bitte in der Feststellungserklärung das Jahr ein, in dem die Kernsanierung Ihres Gebäudes abgeschlossen wurde. Eine Kernsanierung liegt vor, wenn das Gebäude in einen Zustand versetzt wird, der nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Dazu wird bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und ggf. der Dachstuhl bleiben dabei normalerweise erhalten.Diese können ggf. instandgesetzt werden.

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insb. die komplette Erneuerung
 der Dacheindeckung,
 der Fassade,
 der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,
 der Fußböden,
 der Fenster,
 der Innen- und Außentüren sowie
 sämtlicher technischer Systeme wie z. B. der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei als neuwertig anzusehen sind.

Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der aufgelisteten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen aufgrund baurechtlicher Vorgaben eine weitreichende Veränderung nicht zulässig ist (z. B. unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäudeteile). Die vorstehenden Aussagen gelten für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke gleichermaßen.

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