Thema: Steuern und Finanzämter
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft

Ich wurde an die Abgabe der Grundsteuererklärung erinnert – was nun?

  • Sie haben Ihre Grundsteuererklärung noch nicht eingereicht?

Dann holen Sie dies bitte umgehend nach, um für Sie nachteilige Maßnahmen (wie Zwangsgeld, Schätzung oder Verspätungszuschlag) zu vermeiden.

 

  • Sie haben Ihre Grundsteuererklärung bereits eingereicht?

In einigen Fällen wurden irrtümlich Erinnerungen versandt, obwohl die Erklärung bereits eingegangen ist. Die Fälle, die die Finanzverwaltung identifizieren konnte, erhalten in den nächsten Tagen ein klarstellendes Schreiben, in dem der Erklärungseingang bestätigt wird.

Wenn Ihnen der Erklärungseingang in den nächsten Tagen nicht bestätigt wird, prüfen Sie bitte nach, unter welchem Aktenzeichen Sie die Erklärung übermittelt haben. Es kommt vor, dass beim Aktenzeichen Tippfehler gemacht wurden, Aktenzeichen vertauscht wurden oder dass unter einem Aktenzeichen mehrere Erklärungen übermittelt werden.

Auch hier gilt: Nehmen Sie bei Unklarheiten Kontakt mit uns auf.

 

  • Sie sind von einem Flurbereinigungsverfahren betroffen?

Flurbereinigungsverfahren erstrecken sich häufig über lange Zeiträume, die viele Jahre umfassen können. Während der laufenden Verfahren stehen den Finanzämtern nicht alle Informationen zur Verfügung, die die in das Verfahren einbezogenen Flurstücke betreffen. Deshalb konnte nicht in allen Fällen ein Informationsschreiben mit Datenblatt erzeugt und den betroffenen Grundstückseigentümern zur Verfügung gestellt werden.

Um Ihnen unter diesen Umständen dennoch die Abgabe vollständiger Feststellungserklärungen zu ermöglichen hat die Kataster- und Flurbereinigungsverwaltung die Daten der vorläufigen Besitzeinweisung den Bewertungsstellen der Finanzämter vollständig mitgeteilt. Unter der vorläufigen Besitzeinweisung versteht man die Zuteilung der neuen Flurstücke als Ergebnis der Flurbereinigung sowie die Übernahme von Besitz, Nutzen und Verwaltung bereits vor dem Erlass der endgültigen rechtlichen Umsetzung durch die Ausführungsanordnung.

Die neuen Zuschnitte der Flurstücke sind im Grundsteuerviewer Saarland eingestellt und können dort eingesehen werden. Dies gilt auch für die Bodenrichtwerte. Falls Sie Informationen zu den Katasterdaten der neu zugeteilten Flurstücke benötigen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter bei den Bewertungsstellen der Finanzämter.

Zuständigkeiten:

Zuständig für Grundbesitz im

Saarpfalz-Kreis (Bexbach, Blieskastel, Gersheim, Homburg, Kirkel, Mandelbachtal, St. Ingbert)

und in den Landkreisen St. Wendel (Freisen, Marpingen, Namborn, Nohfelden, Nonnweiler, Oberthal, St. Wendel, Tholey)

und Neunkirchen (Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Neunkirchen, Ottweiler, Schiffweiler, Spiesen-Elversberg)

Finanzamt Sankt Wendel

Marienstraße 27, 66606 St. Wendel

Telefon: 06851 / 804-0

Fax: 06851 / 804-189

E-Mail: poststelle@fawnd.saarland.de

Hotline Grundsteuerreform:

0681 / 501 - 6288

Zuständig für Grundbesitz im

Regionalverband Saarbrücken (Friedrichsthal, Großrosseln, Heusweiler, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Quierschied, Riegelsberg, Sulzbach/Saar, Völklingen)

und in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Finanzamt Saarbrücken II

Mecklenburgring  23,

66121 Saarbrücken

Telefon: 0681 / 3000-0

Fax: 0681 / 3000-762

E-Mail: poststelle@fasbm.saarland.de

Hotline Grundsteuerreform:

0681 / 501 - 6277

Zuständig für Grundbesitz in den Landkreisen

Merzig-Wadern (Beckingen, Losheim am See, Merzig, Mettlach, Perl, Wadern, Weiskirchen)

und Saarlouis (Bous, Dillingen/Saar, Ensdorf, Lebach, Nalbach, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Schmelz, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen, Wallerfangen)

Finanzamt Saarlouis

Gaswerkweg 25, 66740 Saarlouis

Telefon: 06831 / 449-0

Fax: 06831 / 449-950

E-Mail: poststelle@fasls.saarland.de

Hotline Grundsteuerreform:

0681 / 501 - 6266

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