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„Soforthilfe Dezember 2022“: Vorteile aus der Gas- und Wärmepreisbremse werden nicht besteuert

Die ursprünglich geplante Versteuerung der Dezemberhilfe 2022 für Energiepreise wurde ersatzlos gestrichen.

Das hat die Bundesregierung mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 411) beschlossen. Die Vorteile aus der Gas- und Wärmepreisbremse müssen somit von Privatpersonen nicht versteuert werden.

Angaben zur staatlichen Übernahme der Abschlagszahlung für die Gas- und Wärmeversorgung im Dezember 2022, welche in der Regel der Jahresabrechnung des Versorgers entnommen werden können, müssen daher nicht gemacht werden. Die entsprechende Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) zur Einkommensteuererklärung muss in diesem Zusammenhang nicht ausgefüllt werden. Dieses Feld in der Erklärung ist nur deshalb noch enthalten, weil die Papiervordrucke zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert waren. Bei der elektronischen Steuererklärung über „Mein ELSTER“ wurde die Abfrage bereits am 26. März 2024 entfernt.

Wer seine Einkommensteuererklärung bereits abgegeben und dabei entsprechende Eintragungen zur Gas-und Wärmepreisbremse vorgenommen hat, erleidet keinerlei Nachteile. Diese Eintragungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer. Die Gesetzesänderung wird von den Finanzämtern automatisch berücksichtigt.

 

Medienansprechpartner

Miriam Gabriel

Miriam Göller
Stellvertretende Pressesprecherin

Mecklenburgring 23
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