Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Ruhegehaltssatz und Ruhegehalt

Die ZBS ermittelt die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Anhand dieser wird gem. § 16 Abs. 1 SBeamtVG das Ruhegehalt berechnet. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Um diesen maximalen Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zu erreichen, sind somit vierzig ruhegehaltfähige Dienstjahre notwendig (40 x 1,79375 = 71,75 v. H.).

Für den Fall, dass Sie den Höchstruhegehaltssatz nicht erreichen, sind vergleichsweise die bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, sofern Ihr Beamtenverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat.

Berechnung Ruhegehaltssatz und Ruhegehalt (PDF, 488KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Ruhegehaltssatz gemäß § 17 SBeamtVG für rentenberechtigte Ruhestandsbeamtinnen/ -beamte erhöhen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichpunkt „Erhöhung des Ruhegehaltssatzes“.

Die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag (Unterschiedsbetrag zwischen den einzelnen Stufen des Familienzuschlags) unterliegen nicht der prozentualen Regelung. Sie werden in voller Höhe gezahlt.

Das Ruhegehalt erhöht sich gegebenenfalls gemäß §§ 56 ff. SBeamtVG um Zuschläge bei Kindererziehungs-/ Pflegezeiten. Es vermindert sich grundsätzlich bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.

Weitere wichtige Informationen entnehmen Sie bitte unseren Merkblättern.

Merkblatt für Versorgungsempfänger/-innen  (PDF, 342KB, Datei ist nicht barrierefrei)