Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe

Altersgrenzen

1. Gesetzliche Altersgrenze und Übergangsregelungen

Grundsätzlich erreichen Beamtinnen/ Beamte auf Lebenszeit ab Jahrgang 1964 die gesetzliche Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Für Beamtinnen/ Beamte auf Lebenszeit, die im Zeitraum 01.01.1950 bis 31.12.1963 geboren sind, gelten die Übergangsregelungen des § 43 Abs. 2 SBG.

Eine Besonderheit gilt für die Gruppe der Lehrerinnen/ Lehrer an öffentlichen Schulen. Diese treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

gesetzliche Altersgrenze (PDF, 699KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Eine weitere Ausnahme bilden Beamtinnen/ Beamte des Polizei- und Justizvollzugsdienstes. Für diese gilt eine besondere Altersgrenze. Sie treten bereits mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie nach dem 31.12.1963 geboren sind. Für  Beamtinnen/ Beamte, die im Zeitraum 01.01.1955 bis 31.12.1963 geboren sind, gelten die Übergangsregelungen des § 128 Abs. 1 SBG.

  besondere Altersgrenze (PDF, 407KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2. Antragsaltersgrenzen und Übergangsregelungen

Neben der gesetzlichen Altersgrenze gibt es auch sogenannte Antragsaltersgrenzen, die eine vorgezogene Ruhestandsversetzung ermöglichen.

Beamtinnen/ Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag ohne Nachweis einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (§ 44 Abs. 1 SBG).

Beamtinnen/ Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert i.S. des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben (§ 44 Abs. 2 SBG). Für vor dem 01.01.1964 geborene Beamtinnen/ Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert i.S. des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gelten die Übergangsregelungen des § 44 Abs. 3 SBG.

Antragsaltersgrenze (PDF, 384KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Beamtinnen/ Beamte im Polizeivollzugsdienst bzw. im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, können auf ihren Antrag gemäß § 128 Abs. 3 ggf. i.V.m. § 132 SBG in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.