Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Früherkennung von Krankheiten

Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen bei:

  • Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
  • Kindern zwischen dem vollendeten siebten und vor Vollendung des neunten Lebensjahres für eine ärztliche Untersuchung,
  • Kindern zwischen dem vollendeten neunten und vor Vollendung des elften Lebensjahres für eine ärztliche Untersuchung,
  • Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch zwölf Monate vor oder nach dem Zeitintervall durchgeführt werden kann,
  • Jugendlichen zwischen dem vollendeten 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres für eine ärztliche Jugendgesundheitsuntersuchung,
  • Frauen vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
  • Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an einmal jährlich die Kosten für eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen.
  • Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres an in jedem zweiten Jahr die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit

nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. 

  • Prohylaktischen zahnärztlichen Leistungen nach Nummer 100 - 102 und 200 der Gebührenordnung für Zahnärzte fallen ebenfalls unter Früherkennungsmaßnahmen.

Im Rahmen der Krebsvorsorge sind Aufwendungen für Früherkennungsprogramme bei Frauen mit einem erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisiko in begrenztem Umfang beihilfefähig. Weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage.

Für die Aufwendungen für einen Test auf Humane Papillomviren - HPV-Test - im Rahmen der Früherkennungsuntersuchung gilt seit dem 01.01.2020 Folgendes:

Es wird unterschieden zwischen der Altersgruppe der 20-34jährigen und der über 35jährigen Patientinnen.

Für die 20-34jährigen werden eine jährliche Untersuchung sowie ein jährlicher Abstrich („Pap-Abstrich“) zur Früherkennung des Zervixkarzinoms empfohlen.

Die über 35jährigen können darüber hinaus alle drei Jahre einen HPV-Test (Dünnschicht-Zytologie) durchführen lassen.

Aufwendungen für eine Früherkennungsuntersuchung des Grünen Stars (Glaukom) sind nicht beihilfefähig. Im Rahmen der Verlaufskontrolle bei bestehendem Glaukom oder bei Beschwerden zur Abklärung eines Glaukoms können die Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden.