Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Brille

Aufwendungen für Brillen sind seit dem 1.1.2011 nicht mehr beihilfefähig.

Dies gilt nicht bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist nur in folgenden Fällen gegeben:

  1. Wenn auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen oder

  2. Wenn eine gravierende Sehschwäche ab -10 Dioptrien (dpt.) auf beiden Augen besteht, worin ebenfalls eine schwere Sehbeeinträchtigung zu sehen ist oder

  3. Wenn ein verordneter Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 dpt. bei Myopie oder Hyperopie mindestens auf einem Auge vorliegt und die Aufwendungen nach dem 01.01.2018 entstanden sind oder

  4. Wenn ein verordneter Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 4 dpt. bei Astigmatismus mindestens auf einem Auge vorliegt und die Aufwendungen nach dem 01.01.2018 entstanden sind. 

Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit dem Formblatt Bescheinigung Sehhilfe (PDF, 369KB, Datei ist nicht barrierefrei) zu führen.

Die Höchstbeträge ergeben sich aus der Anlage 4 zur Saarländischen Beihilfeverordnung.