Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Beamte auf Widerruf - Besonderheiten

Beamte auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten Beihilfe zu zahnärztlichen Behandlungen nur in eingeschränktem Umfang.

Aufwendungen für Leistungen nach Abschnitt C Nummer 2140 bis 2170 und 2200 bis 2240 sowie den Abschnitten F (5000 ff.), J (8000 ff.) und K (9000 ff.) der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind von der Beihilfefähigkeit ausgenommen.

Ausgenommen sind Leistungen, die auf einem Unfall beruhen oder wenn der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt war.