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Grundsteuerreform

Informationen zur Grundsteuerreform im Saarland

Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Informationen rund um die Grundsteuerreform im Saarland.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz (Steuergegenstand) an. Sie wird von den Kommunen (Städte und Gemeinden), in denen der Grundbesitz belegen ist, festgesetzt, erhoben und steht diesen auch zu (Gemeindesteuer).

Anders als die Grunderwerbsteuer, die beim Kauf eines Grundstücks einmalig zu zahlen ist, fällt die Grundsteuer jedes Jahr an. Festgesetzt wird die Grundsteuer nach den Eigentums- und Wertverhältnissen zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres.

Sie ist von den Eigentümern von Grundbesitz (Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) zu zahlen (sog. Steuerschuldner).

Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, der am 01. Januar eines Jahres Eigentümer bzw. wirtschaftlicher Eigentümer des Steuergegenstandes ist. Ist der Grundbesitz mehreren Personen zuzurechnen, sind diese Gesamtschuldner.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung (Einheitsbewertung) für verfassungswidrig erklärt. Es sieht in der nach bisherigem Recht unterschiedlichen Behandlung gleichartiger Grundstücke einen Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Die jahrzehntelang ausgebliebenen Hauptfeststellungen führten zu dem Ergebnis, dass für die heutige Grundsteuererhebung immer noch die Wertverhältnisse des Jahres 1964 zugrunde gelegt werden. Dem Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht zur Beseitigung dieses verfassungswidrigen Zustands eine Frist bis Ende 2019 eingeräumt.

Im November 2019 hat der Bundesgesetzgeber daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet. Damit wurde das sog. Bundesmodell geschaffen. Zeitgleich wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, vom Bundesrecht abweichende landesgesetzliche Grundsteuerregelungen festzulegen („sog. Länderöffnungsklausel“).

Die neuen Regelungen zur Grundsteuer gelten ab 01.01.2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter. Die nach neuem Recht zu berechnende Grundsteuer ist erstmalig für das Jahr 2025 nach Aufforderung durch die Kommune mittels Grundsteuerbescheid zu zahlen.

Erklärvideo zur Grundsteuer

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Regelung im Saarland (Saarlandmodell)

Der Bundesgesetzgeber hat mit einer Änderung im Grundgesetz im November 2019 den Ländern bei der Grundsteuerreform ein Abweichungsrecht (sog. Länderöffnungsklausel) eingeräumt. Von dieser Möglichkeit macht das Saarland, wie auch 6 weitere Bundesländer (Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen), Gebrauch.

Von den 7 Bundesländern, die sich für die Länderöffnungsklausel entschieden haben, sehen das Saarland und Sachsen allerdings keinen grundlegend vom Bundesmodell abweichenden Sonderweg vor. Das Bundesmodell soll weitgehend umgesetzt werden. Die im Saarländischen Grundsteuergesetz vorgesehene punktuelle Abweichung vom Bundesmodell beschränkt sich auf die Festlegung von saarlandspezifischen Steuermesszahlen.

Das Gesetz zur Einführung einer Landesgrundsteuer (Saarländisches Grundsteuergesetz, GrStG-Saar) vom 15.09.2021 trat am 29.10.2021 in Kraft (Amtsblatt des Saarlandes Teil I S. 2372).

Darin sind folgende Steuermesszahlen abweichend vom Bundesmodell festgelegt worden:

 

Bundesmodell

Saarlandmodell

unbebaute Grundstücke

0,34 ‰

0,64 ‰

Grundstücke, die im Ertragswertverfahren bewertet werden

(=überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke):

-       Einfamilienhäuser

-       Zweifamilienhäuser

-       Mietwohngrundstücke

-       Wohnungseigentum

0,31 ‰

0,34 ‰

Grundstücke, die im Sachwertverfahren bewertet werden

(= nicht überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke):

-       Geschäftsgrundstücke

-       gemischt genutzte Grundstücke

-       Teileigentum

-       sonstige bebaute Grundstücke

0,34 ‰

0,64 ‰

Der im Saarland durch das reformierte Bewertungsverfahren zu erwartenden deutlichen Mehrbelastung für überwiegend zu wohnlichen Zwecken genutzte Grundstücke soll mit dem vom Saarland modifizierten Bundesmodell entgegengewirkt werden.

Weitere Informationen:

Medieninfo

Rechtsgrundlage für die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer ist das Bewertungsgesetz

Für die Grundsteuerfestsetzung und Grundsteuererhebung gelten das Grundsteuergesetz des Bundes und das Saarländische Grundsteuergesetz

Regelungen in anderen Bundesländern

Alle Regelungen der Länder und die wichtigsten Informationen zur Reform im Überblick finden Sie hier.

Besteuerungsverfahren

Berechnung der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird nach der folgenden Formel berechnet:

Grundsteuerwert  x   Steuermesszahl  x  Hebesatz  =  Grundsteuer

Dreistufiges Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer

1. Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt

Auf Grundlage der vom Grundstückseigentümer eingereichten Feststellungserklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert des Grundstückes. Als Ergebnis erhält der Eigentümer des Grundstücks einen Grundsteuerwertbescheid.

2. Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Der Grundstückseigentümer erhält vom Finanzamt hierüber den Grundsteuermessbescheid. Die Kommune, in der das Grundstück liegt, erhält vom Finanzamt ebenfalls die Daten aus dem Grundsteuermessbescheid allerdings in elektronischer Form.

3. Grundsteuerbescheid von der Kommune

Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem sogenannten Grundsteuerhebesatz der Kommune multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln. Die Kommunen sind in ihrer Entscheidung über die Hebesatzfestlegung autonom, sind allerdings dazu angehalten die Hebesätze so anzupassen, dass die Grundsteuerreform – insgesamt betrachtet – aufkommensneutral bleibt. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden in der Regel zum Jahresanfang. Über die festgesetzte Grundsteuer erhält der Steuerpflichtige von der Kommune einen Grundsteuerbescheid. Damit erhebt die Kommune die Grundsteuer für alle in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundstücke.

Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 01.01.2025 zu zahlen.

Weitere Informationen rund um die neue Grundsteuer, finden Sie über den Steuerchatbot zur Grundsteuerreform – ein Gemeinschaftsprojekt der Bundesländer und des Bundes.

Informationen zur Erklärungsabgabe

Hinweis:  Die Feststellungserklärung ist aufgrund der verlängerten Abgabefrist nun bis zum 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 ist durch öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt vom 30.3.2022 (BStBl 2022 I S. 205) bzw. 4.11.2022 (BStBl I 2022 S. 1448) erfolgt. Dies gilt auch für alle Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundbesitz im Saarland. Eine Einzelaufforderung der Eigentümerinnen und Eigentümer erfolgt nicht.

Wer ist zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet?

Zur Abgabe einer Feststellungserklärung sind verpflichtet:

  • Eigentümerinnen bzw. Eigentümer eines Grundstücks
  • Eigentümerinnen bzw. Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (aktiv bewirtschaftete und ruhende Betriebe, sowie von land- und forstwirtschaftlichen Flurstücken, die nicht selbst bewirtschaftet werden)

Wichtiger Hinweis:

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (z.B. Flurstücke, die im Rahmen eines Betriebs genutzt werden oder einzelne verpachtete oder brachliegende Flurstücke) gelten im neuen Bewertungsrecht für Grundsteuerzwecke begrifflich als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Das gilt auch für die ehemaligen sog. Stückländereien. Für diese Flächen ist im Rahmen der Feststellungserklärung kein Bodenrichtwert anzugeben. In diesen Fällen ist die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW-3) und nicht die Anlage Grundstück (GW-2) auszufüllen.

Das Datenblatt des Informationsschreibens der Finanzverwaltung enthält die jeweils benötigten Angaben.

Die Nutzung der „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ ist für diese Fälle leider nicht möglich.

  • Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)
  • Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümerinnen bzw. Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes (in der Erklärung sind auch Angaben zu dem Gebäude zu machen)

Maßgeblich hierfür sind die Eigentumsverhältnisse auf den Stichtag 01.01.2022.

Die Steuererklärung hat abzugeben, wer am Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümer(in) des Grundstücks war. Grundsätzlich ist dies die im Grundbuch eingetragene Person. Steuerrechtlich ist aber ein davon abweichendes sog. wirtschaftliches Eigentum zu berücksichtigen. Gehen also Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren an dem Grundstück vor dem Stichtag 1. Januar 2022 auf eine andere Person über, hat diese – ungeachtet der Eintragung im Grundbuch – die Steuererklärung abzugeben.

Bei einem Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren nach dem 1. Januar 2022 verbleibt die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung hingegen beim bisherigen Eigentümer bzw. der bisherigen Eigentümerin.

Durch die/ den neue(n) Eigentümer(in) ist nichts zu veranlassen. In diesen Fällen wird wie bisher auch eine Neuveranlagung bzw. Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt auf Grundlage der eingehenden Notarverträge oder in Erbfällen aufgrund eingehender Sterbefallanzeigen vorgenommen.

Wo/wie kann die Feststellungserklärung abgegeben werden?

Zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens hat der Gesetzgeber im Rahmen der Grundsteuerreform die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärung, wie sie bereits auch für andere Steuerarten gilt, eingeführt.

Über www.elster.de besteht die Möglichkeit zur kostenlosen elektronischen Erklärungsabgabe. Hierfür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein entsprechendes Benutzerkonto haben, können Sie dieses bereits jetzt unter www.elster.de beantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto haben, das beispielsweise für die Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung verwendet wird, kann dieses auch für die Grundsteuer verwendet werden. Die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung ist seit dem 01.07.2022 möglich und muss bis zum 31.01.2023 (Abgabefrist) erfolgt sein. Diese Frist gilt auch für steuerlich beratene Personen.

Mit dem Benutzerkonto dürfen auch Erklärungen für Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

Abgabemöglichkeit von ausländischen Personen bei ELSTER

Auch ausländische Personen besitzen Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Saarland, für die eine Grundsteuererklärung abzugeben ist. Eine Abgabe der Grundsteuererklärung für diese Personen ist grundsätzlich auch elektronisch über ELSTER möglich. Sofern in Deutschland nicht meldepflichtige Personen nicht bereits eine inländische Steuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer besitzen, muss folgender Weg beschritten werden: Sie müssen zunächst beim Finanzamt Neubrandenburg eine Steuernummer für ELSTER beantragen und können sich dann mit dieser Steuernummer als „Organisation“ unter www.elster.de registrieren. Hingewiesen sei hierbei darauf, dass sich das Finanzamt Neubrandenburg im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern befindet. Daher ist bei der Registrierung in Mein ELSTER als Land „Mecklenburg-Vorpommern“ auszuwählen. Mit dem - durch die erhaltende Steuernummer erzeugten - ELSTER-Zertifikat kann dann die Grundsteuererklärung elektronisch abgegeben werden oder Anträge oder Belege elektronisch übermittelt werden (sobald die Verfahren zur Verfügung stehen). Unter www.elster.de sind über die Suche z. B. mit dem Suchbegriff „Ordnungsbegriff beantragen“ weitere Einzelheiten und der Antrag für das Finanzamt Neubrandenburg zu finden. Das Finanzamt Neubrandenburg ist lediglich für die Registrierung ausländischer Datenübermittler zuständig, soweit die ausländische Person kein anderes deutsches Ordnungskriterium besitzt.

Weitere Informationen zur elektronischen Erklärungsabgabe

Im nachfolgenden Video wird erklärt, was es mit der Grundsteuerreform auf sich hat und wie betroffene Personen ab 01.07.2022 ihre Erklärung dazu bei Mein ELSTER abgeben können:

Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen sowie unbebaute Grundstücke steht Ihnen ein vereinfachter Online-Service zur Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung  – Grundsteuerlotse

Prüfen Sie unter „Grundsteuererklärung starten“, ob dieser Service Ihren Fall abdeckt.  Auch Grundstückseigentümer mit Elster-Konto können jetzt den kostenlosen Online-Service nutzen. Immobilieneigentümer, die über kein Elster-Konto verfügen, identifizieren sich weiterhin über einen individuellen Freischaltcode, der auf dem Postweg in maximal 14 Tagen zugestellt wird.

Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Für diesen Fall liegen in den Finanzämtern Papiervordrucke bereit, die auf Anfrage herausgegeben werden können.

Alternativ können die Erklärungsvordrucke am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden.

Diese Formulare finden Sie hier:
Formulare zur Grundsteuer

Anleitungen

Ausfüllhilfen zur Erfassung in Elster, sowie die allgemeinen Anleitungen zum Ausfüllen der Formulare finden Sie hier:

Anleitungen

Berücksichtigung von Vollmachten

Berücksichtigung von Empfangs- oder Vertretungsvollmachten

Bitte beachten Sie, dass bereits bestehende Vollmachten (Empfangs- und Vertretungsvollmachten), beispielsweise für Steuerberater oder einzelne Miteigentümer, für die Feststellung des Grundsteuerwerts nicht gelten. Die Anzeige der Vollmacht sollte deshalb in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts unter „Empfangsvollmacht“ erfolgen. Dies ist auch erforderlich, wenn dem Finanzamt bereits eine Generalvollmacht vorliegt. Eine zusätzliche Vollmacht muss nicht eingereicht werden.

Dies gilt auch, wenn Sie erstmalig einen Empfangsbevollmächtigen bestimmen.

Unterstützung durch die Finanzverwaltung

Welche Unterstützung erhalte ich von der Finanzverwaltung?

Die saarländische Finanzverwaltung hat einen besonderen Service eingerichtet, um die Herausforderung Grundsteuerreform gemeinsam erfolgreich zu meistern:

Nahezu allen Eigentümer/innen wurde  ein Informationsschreiben nebst Datenblatt mit hilfreichen Informationen zur Erklärungsabgabe zugesandt. Ist der Grundbesitz mehreren Miteigentümern zuzurechnen, wurde das Schreiben allerdings nur an einen  der Miteigentümer versendet.

Sollten Sie das Informationsschreiben nicht erhalten haben, so können Sie dieses unter Angabe des Aktenzeichens (das bisherige Einheitswertaktenzeichen bleibt weiterhin gültig) beim für Sie zuständigen Finanzamt nochmals anfordern:

Finanzamt Saarbrücken II                0681/501-6277

Finanzamt Saarlouis                         0681/501-6266

Finanzamt St. Wendel                      0681/501-6288

Dem Informationsschreiben können Sie allgemeine Informationen und das Ihrem Grundstück oder Ihrem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugewiesene Aktenzeichen entnehmen. Die Informationen beinhalten verschiedene Registerbestände und zeigen die Grundlagen für Ihre Steuererklärung auf. Bitte überprüfen Sie die Daten zunächst auf Aktualität und Vollständigkeit, bevor Sie diese in die elektronische Erklärung übernehmen. Sollten die Daten fehlerhaft sein (z.B. fehlende Flurstücke oder falsche Flurstücke), geben Sie bitte stattdessen in der Feststellungserklärung die korrekten Daten an. Eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Das Datenblatt enthält folgende für die Erklärung erforderlichen Daten:

      • Gemarkung
      • Flurstück (Zähler, Nenner)
      • Fläche
      • Bodenrichtwert (Grundvermögen) bzw. Ertragsmesszahl (Land- und Forstwirtschaft)

Hinweis: Der zum 1. Januar 2022 für Zwecke der Grundsteuer gültige Bodenrichtwert für Ihren Grundbesitz kann auch im Geoportal Saarland abgefragt werden. Weitere Infos beim Grundsteuerviewer. Beachten Sie, dass für land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen kein Bodenrichtwert benötigt wird.

Weitere Infos beim Grundsteuerviewer.

Welche Daten muss ich selbst ermitteln?

Das durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte Datenblatt enthält keine gebäudebezogenen Informationen. Für bebaute Grundstücke sind von Ihnen u.a. die folgenden Daten zu ermitteln und im Rahmen der Feststellungserklärung anzugeben:

  • Steueridentifikationsnummer/n der Eigentümer/innen
  • Grundstücksart und ggf. Gebäudeart
  • Bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken: Wohn-/Nutzfläche (Ermittlung nach den Grundsätzen der Wohnflächenverordnung (WoFlV))
  • Bei überwiegend zu betrieblichen oder anderen Zwecken genutzten Grundstücken: Bruttogrundfläche (Ermittlung nach den Grundsätzen der DIN 277)
  • Anzahl der Wohnungen
  • Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze (nicht erforderlich: Außenstellplätze und Carports)
  • Baujahr/Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (wenn nach 1949)
  • Grundbuchblattnummer (keine zwingende Angabe in der Feststellungserklärung)

 

Die Daten können Sie ggf. teilweise aus Ihren Bauunterlagen oder einem notariellen Kaufvertrag entnehmen.

Neue Anzeigepflichten für Grundbesitzer

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz sind zur Abgabe einer Feststellungserklärung für Grundsteuerzwecke verpflichtet, wenn sie dazu aufgefordert werden. Für die erste Hauptfeststellung ist dies durch öffentliche Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Finanzen erfolgt.

Neben der Erklärungspflicht bestehen im neuen Recht auch Anzeigepflichten, die die Bürgerinnen und Bürger ohne Aufforderung erfüllen müssen.

Dies bedeutet konkret, dass eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken kann, gegenüber dem Finanzamt mitzuteilen ist. Anzeigepflichtig ist auch, wenn das Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.

Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt beispielweise vor, wenn ein unbebautes Grundstück bebaut wird, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen wird, eine Erweiterung oder Aufstockung des bestehenden Gebäudes oder eine Nutzungsänderung von Wohnnutzung zu gewerblicher Nutzung oder umgekehrt erfolgt.

Anzuzeigen sind auch Änderungen, die zu einer erstmaligen Festsetzung führen können, wie z.B. der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Neuentstehung einer wirtschaftlichen Einheit durch eine Grundstücksparzellierung oder die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum.

Die Frist für die Abgabe der Anzeige beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Änderung eingetreten ist. Eine kürzere Frist ist zu beachten, wenn Änderungen eine Steuerbefreiung oder –ermäßigung betreffen. Hier muss die Anzeige gegenüber dem Finanzamt binnen drei Monaten nach der Änderung erfolgen.

Die Anzeige kann durch die elektronische Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes mit den geänderten Angaben zum Stichtag 01.01. des Jahres, das dem der Änderung folgt, vorgenommen werden. Bis auf Weiteres kann die Anzeige auch formlos schriftlich oder elektronisch mittels ELSTER als „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ erfolgen. Bitte geben Sie dabei das Aktenzeichen des betroffenen Grundstücks an. Bei Bedarf werden Sie zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert.

Das Finanzamt wird die geänderten Verhältnisse in der Regel ab dem 01.01. des der Änderung folgenden Kalenderjahres berücksichtigen.

Parallelität des neuen und alten Rechts

Neues Recht: Grundsteuerwerte

Im Rahmen der Hauptfeststellung auf den Stichtag 1. Januar 2022 müssen Sie als Grundbesitzerin oder Grundbesitzer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts Ihres Grundstücks bei der Finanzverwaltung einreichen. Auf Grundlage dieser Erklärung erteilt das Finanzamt einen Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid. Diese beiden Verwaltungsakte haben ab dem 1. Januar 2025 Auswirkungen auf Ihre Grundsteuerfestsetzung. Die Kommune wird Ihnen im Jahr 2025 einen neuen Grundsteuerbescheid zusenden aus dem sich die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer ab 2025 ergibt.

Altes Recht: Einheitswerte

Bislang wird die Grundsteuer auf Basis der vom Finanzamt ermittelten Einheitswerte von der Kommune festgesetzt. Diese Einheitswerte bleiben auch weiterhin bis zum Ablauf des Jahres 2024 gültig und bilden bis dahin die Grundlage für die Grundsteuerbescheide der Kommunen. Ab dem Jahr 2025 haben die Einheitswertbescheide und die darauf beruhenden Grundsteuerbescheide keine Gültigkeit mehr.

Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.12.2024: Parallelität des Rechts

Wenn sich zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2023 etwas an Ihrem Grundbesitz ändert, hat dies Auswirkungen für das alte und für das neue Recht.

Zu denken ist hier beispielsweise an die Veräußerung eines Grundstücks oder die Errichtung oder der Anbau eines Gebäudes. Diese Sachverhalte sind sowohl für das alte, als auch für das neue Grundsteuerverfahren von Bedeutung. Es kann daher sein, dass Sie einerseits zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts, als auch zur Abgabe eine Feststellungserklärung über den Einheitswert Ihres Grundstücks aufgefordert werden. Das Altverfahren und das Neuverfahren berücksichtigen unterschiedliche Bewertungsparameter, weshalb sich die erforderlichen Angaben teilweise unterscheiden. Die Finanzverwaltung kann auf der Grundlage der Feststellungserklärung für den Grundsteuerwert nicht immer Rückschlüsse auf die Auswirkungen auf den Einheitswert des Grundstücks ziehen. Andersherum gelten die gleichen Grundsätze.

Hinweis:  Auch, wenn Sie in diesem Zeitraum für beide Rechtslagen zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert werden, berechnet die Kommune die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer je nach Zeitraum nur anhand des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts. Sie müssen nur einmal Grundsteuer zahlen.

Zensus

Im Jahr 2022 findet in Deutschland der Zensus – auch bekannt als Volkszählung – statt. Hierbei wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten.

Die Durchführung der Erhebung zum Zensus 2022 ist Aufgabe der Statistischen Landesämter und der Kommunen.

Bitte beachten Sie, dass die Grundsteuerreform und der Zensus voneinander unabhängige Verfahren sind. Die Finanzämter haben keinen Zugriff auf die Daten, die im Rahmen des Zensus erhoben werden und die Statistischen Landesämter haben keinen Zugriff auf die Daten der Finanzverwaltung.

Weitere Informationen zum Zensus 2022 und zur Organisation der Erhebung im Saarland finden Sie hier: http://www.zensus.saarland.de

Zuständigkeiten

Für die Bewertung des Grundbesitzes sind folgende Finanzämter zuständig:

Zuständig für Grundbesitz im

Saarpfalz-Kreis (Bexbach, Blieskastel, Gersheim, Homburg, Kirkel, Mandelbachtal, St. Ingbert)

und in den Landkreisen St. Wendel (Freisen, Marpingen, Namborn, Nohfelden, Nonnweiler, Oberthal, St. Wendel, Tholey)

und Neunkirchen (Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Neunkirchen, Ottweiler, Schiffweiler, Spiesen-Elversberg)

Finanzamt Sankt Wendel

Marienstraße 27, 66606 St. Wendel

Telefon: 06851 / 804-0

Fax: 06851 / 804-189

E-Mail: poststelle@fawnd.saarland.de

Hotline Grundsteuerreform:

0681 / 501 - 6288

Zuständig für Grundbesitz im

Regionalverband Saarbrücken (Friedrichsthal, Großrosseln, Heusweiler, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Quierschied, Riegelsberg, Sulzbach/Saar, Völklingen)

und in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Finanzamt Saarbrücken II

Mecklenburgring  23,

66121 Saarbrücken

Telefon: 0681 / 3000-0

Fax: 0681 / 3000-762

E-Mail: poststelle@fasbm.saarland.de

Hotline Grundsteuerreform:

0681 / 501 - 6277

Zuständig für Grundbesitz in den Landkreisen

Merzig-Wadern (Beckingen, Losheim am See, Merzig, Mettlach, Perl, Wadern, Weiskirchen)

und Saarlouis (Bous, Dillingen/Saar, Ensdorf, Lebach, Nalbach, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Schmelz, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen, Wallerfangen)

Finanzamt Saarlouis

Gaswerkweg 25, 66740 Saarlouis

Telefon: 06831 / 449-0

Fax: 06831 / 449-950

E-Mail: poststelle@fasls.saarland.de

Hotline Grundsteuerreform:

0681 / 501 - 6266


Die Festsetzung der Grundsteuer, sowie die Erhebung erfolgt durch die Stadt bzw. Gemeinde, in der der Grundbesitz belegen ist.

Informationsangebot für betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer im Verfahrensgebiet der Flurbereinigungsverfahren

Informationsangebot für betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer im Verfahrensgebiet der Flurbereinigungsverfahren:

  • Wadrill
  • Oberlöstern-Kostenbach
  • Perl-Oberperl-Sehndorf
  • Tünsdorf
  • Oberthal-Gronig
  • Otzenhausen
  • Kastel

Flurbereinigungsverfahren erstrecken sich häufig über längere Zeiträume, die viele Jahre umfassen können. Im laufenden Feststellungsverfahren der Grundsteuerwerte stehen den Bewertungsstellen der Finanzämter nicht alle aktuellen Informationen des Liegenschaftskatasters über die von einem Flurbereinigungsverfahren betroffenen Flurstücke zur Verfügung. Deshalb konnte die Finanzverwaltung im vergangenen Jahr den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern in vielen Fällen kein Informationsschreiben mit Datenblatt zur Verfügung stellen. Dies trifft vor allem auf Flurbereinigungsverfahren zu, in denen die vorläufige Besitzeinweisung vor dem 1. Januar 2022 erfolgt oder nur teilweise erfolgt ist. Unter der vorläufigen Besitzeinweisung versteht man die Zuteilung der neuen Flurstücke als Ergebnis der Flurbereinigung sowie die Übernahme von Besitz, Nutzen und Verwaltung bereits vor dem Erlass der endgültigen rechtlichen Umsetzung durch die Ausführungsanordnung.

 

Um den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und –eigentümern, die nicht über die entsprechenden Daten verfügen, dennoch die Abgabe vollständiger Feststellungserklärungen zu ermöglichen, hat die Kataster- und Flurbereinigungsverwaltung den Bewertungsstellen der Finanzämter die Daten aller Fälle der vorläufigen Besitzeinweisung vor dem 1. Januar 2022 zur Verfügung gestellt. Falls Sie für die Abgabe der Feststellungserklärung Informationen zu den Katasterdaten - wie Flurstücksbezeichnung und Flächen bzw. Teilflächen der neu zugeteilten Flurstücke - benötigen, können Sie sich daher an die Bewertungsstellen der zuständigen Finanzämter wenden. Dies gilt für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wie für das Grundvermögen gleichermaßen. Bezüglich land- und forstwirtschaftlich genutzter Flurstücke oder Flurstücksteilflächen können die zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter insbesondere bei Fragen zu den Nutzungen und der Ertragsmesszahl weiterhelfen. 

 

Die neuen Zuschnitte der Flurstücke sind darüber hinaus im Grundsteuerviewer Saarland (https://geoportal.saarland.de/Grundsteuer/) eingestellt und können dort eingesehen werden. Dies gilt auch für die Bodenrichtwerte, die für die Abgabe der Feststellungserklärungen im Grundvermögen benötigt werden.

 

Sie erreichen die für die o.a. Flurbereinigungsverfahren zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeiter zu den unten angegebenen Telefonzeiten unter folgenden Telefonnummern:

Wadrill       06831/449 126 oder 06831/449 105
Oberlöstern-Kostenbach 06831/449 126 oder 06831/449 105
Perl-Oberperl-Sehndorf   06831/449 182 oder 06831/449 183
Tünsdorf      06831/449 124 oder 06831/449 111
Oberthal-Gronig    06851/804 193 oder 06851/804 200
Otzenhausen  06851/804 193 oder 06851/804 200
Kastel   06851/804 193 oder 06851/804 200

 

Mo, Mi, Fr:         08.00 Uhr – 12.00 Uhr

Di, Do.:              11.30 Uhr – 15.30 Uhr

 

           

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Aktuelle Fragen und Antworten rund um die Feststellungserklärung finden Sie hier:

Aktuelle Fragen und Antworten rund um die Feststellungserklärung

Fragen und Antworten rund um das Informationsschreiben der Finanzverwaltung werden hier beantwortet:

Fragen und Antworten rund um das Informationsschreiben

Informationen zu den Folgen fehlerhafter Angaben bei Grundsteuererklärungen finden Sie hier.