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Zukünftig kein Informationsschreiben mehr mit Hinweisen zu steuerlichen Hilfestellungen für Corona-Betroffene

Seit Ende März 2020 wurde allen durch die Finanzverwaltung versandten Mahnschreiben ein Informationsschreiben beigefügt. Dieses Schreiben hat durch die Corona Pandemie finanziell geschädigte Steuerpflichtige, insbesondere Unternehmer, auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme bundesweit abgestimmter, steuerlicher Hilfsmaßnahmen hingewiesen. Der Versand dieses Beiblatts wurde nun eingestellt. Die Finanzverwaltung steht den Unternehmen und ihren Beschäftigten aber weiterhin unterstützend zur Seite.

Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona –Pandemie wurden schnell steuerliche Erleichterungen für unmittelbar Betroffene beschlossen. Insbesondere sind hier die zinslose Stundung bzw. die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung zu nennen. So konnten Steuerzahler, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich unmittelbar betroffen waren, bis zum 30. Juni 2021 bei ihrem Finanzamt unter erleichterten Bedingungen einen Antrag auf Steuerstundung oder Aussetzung der Vollstreckung der bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen/Vollstreckungsaussetzungen laufen dann grundsätzlich bis zum 30. September 2021.

Darüberhinausgehende Anschlussstundungen bzw. Vollstreckungsaussetzungen für Steuerschulden, die bis zum 30. Juni 2021 fällig geworden sind, können in einem vereinfachten Verfahren im Zusammenhang mit einer Ratenzahlungsvereinbarung möglich sein, die längstens bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden kann. Diese steuerlichen Hilfen werden nunmehr im vereinfachten Verfahren auslaufen.

Auch, wenn zur Zeit niedrige Inzidenzzahlen auf ein Ende der Pandemie hoffen lassen, sind viele Unternehmen aber weiterhin von den Folgen der Pandemie stark betroffen. Deshalb steht die Finanzverwaltung den Unternehmen und ihren Beschäftigten weiter zur Seite. Stundungen für Steuern, die nach dem 30. Juni 2021 fällig werden, sind daher, wie im vor der Pandemie üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, weiterhin möglich. Das gleiche gilt für die Beantragung eines Vollstreckungsaufschubes. Auch hier besteht weiterhin die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag unter Vorlage von der wirtschaftlichen Situation belegender Unterlagen zu stellen.

Medienansprechpartner

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft

Jonas Scheunig und Miriam Gabriel
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