Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Justizgebäuden für Besucherinnen und Besucher

Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus in der Bevölkerung zu reduzieren.

Dieser Empfehlung folgend wird Besucher/innen der Justizbehörden sowie der Justizvollzugsanstalten weiterhin empfohlen, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Zudem ist jede Dienststelle befugt, von ihrem Hausrecht dahingehend Gebrauch zu machen, dass für Besucher im Gerichtsgebäude weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer Maske besteht. Zulässig als Mund-Nasen-Bedeckung sind sog. einfache OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards.

Unter den Besucherbegriff fallen alle Personen, die nicht der Gruppe der hauptamtlichen Bediensteten der saarländischen Justiz angehören. Diese Verpflichtung gilt beim Gang durch das Gerichtsgebäude sowie bei der Wahrnehmung von Terminen außerhalb von Hauptverhandlungen (Rechtsantragstellen, Termine in Nachlass- und Betreuungssachen, Sitzungen in Zwangsversteigerungssachen etc.). Über eine mögliche Tragepflicht im Rahmen von Hauptverhandlungen entscheiden die Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse.