Anträge auf Beratungshilfe, Zeugen- oder Sachverständigenentschädigung, Auszüge aus dem Grundbuch, dem Handelsregister und sonstigen Registern (nur Amtsgerichte)
Anträge auf Beratungshilfe
Beratungshilfe kann derzeit nur auf schriftlichem Wege beantragt werden; eine mündliche Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht ist vorübergehend nicht möglich. Die nachträgliche Antragstellung über eine Beratungsperson gem. § 6 Absatz 2 Beratungshilfegesetz bleibt davon unberührt.
Den entsprechenden Antrag finden Sie unter nachfolgendem Link: Link zum Antragsformular.
Weitere Informationen können Sie der folgenden Seite entnehmen: Beratungshilfe
Anträge auf Zeugen- oder Sachverständigenentschädigungen
Anträge auf Zeugen- oder Sachverständigenentschädigungen werden vorübergehend nur noch auf schriftlichem Wege bearbeitet.
Anträge auf Erteilung von Auszügen aus dem Grundbuch
Anträge auf Erteilung von Auszügen aus dem Grundbuch werden vorübergehend nur noch auf schriftlichem Wege bearbeitet. Um Verzögerungen und Rückfragen zu vermeiden sollte dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszuges eine Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identitätsnachweises beigefügt werden.
Weitere Informationen zu Grundbuchsachen können Sie der folgenden Seite entnehmen: Grundbuchsachen
Anträge auf Erteilung von Auszügen aus dem Handelsregister, dem Vereinsregister und sonstigen Registern
Anträge auf Erteilung von Auszügen aus den Registern werden vorübergehend nur noch auf schriftlichem Wege bearbeitet. In dem Antrag ist anzugeben, ob ein beglaubigter oder unbeglaubigter Registerauszug gewünscht wird. Die Kosten betragen für einen beglaubigten Auszug 20 € und für einen unbeglaubigten Auszug 10 €.
Weitere Informationen zu Registersachen können Sie der folgenden Seite entnehmen: Registersachen