Aktuelle Hinweise zum Geschäftsbetrieb während der Coronapandemie
Allgemeine Hinweise
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung („Maskenpflicht“) in den Justizgebäuden für Besucherinnen und Besucher
Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus in der Bevölkerung zu reduzieren.
Dieser Empfehlung folgend besteht für Besucher/innen der Justizbehörden sowie der Justizvollzugsanstalten eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinische Mund-Nasen-Bedeckung. Zulässig als Mund-Nasen-Bedeckung sind sog. einfache OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards.
Unter den Besucherbegriff fallen alle Personen, die nicht der Gruppe der hauptamtlichen Bediensteten der saarländischen Justiz angehören. Diese Verpflichtung gilt beim Gang durch das Gerichtsgebäude sowie bei der Wahrnehmung von Terminen außerhalb von Hauptverhandlungen (Rechtsantragstellen, Termine in Nachlass- und Betreuungssachen, Sitzungen in Zwangsversteigerungssachen etc.). Über eine mögliche Tragepflicht im Rahmen von Hauptverhandlungen entscheiden die Richterinnen und Richter im Rahmen ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse.
Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr
Die saarländischen Gerichte sind derzeit grundsätzlich von Montag bis Freitag von 10:00 bis 12:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet. Etwaige weitergehende Servicezeiten für Publikumsverkehr können Sie den jeweiligen Internetseiten der Gerichte entnehmen.
Die Teilnahme an Sitzungen ist auch außerhalb der Öffnungszeiten jederzeit möglich!
Anträge auf Beratungshilfe, Zeugen- oder Sachverständigenentschädigung, Auszüge aus dem Grundbuch, dem Handelsregister und sonstigen Registern (nur Amtsgerichte)
Anträge auf Beratungshilfe
Beratungshilfe kann derzeit nur auf schriftlichem Wege beantragt werden; eine mündliche Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht ist vorübergehend nicht möglich. Die nachträgliche Antragstellung über eine Beratungsperson gem. § 6 Absatz 2 Beratungshilfegesetz bleibt davon unberührt.
Den entsprechenden Antrag finden Sie unter nachfolgendem Link: Link zum Antragsformular.
Weitere Informationen können Sie der folgenden Seite entnehmen: Beratungshilfe
Anträge auf Zeugen- oder Sachverständigenentschädigungen
Anträge auf Zeugen- oder Sachverständigenentschädigungen werden vorübergehend nur noch auf schriftlichem Wege bearbeitet.
Anträge auf Erteilung von Auszügen aus dem Grundbuch
Anträge auf Erteilung von Auszügen aus dem Grundbuch werden vorübergehend nur noch auf schriftlichem Wege bearbeitet. Um Verzögerungen und Rückfragen zu vermeiden sollte dem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszuges eine Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identitätsnachweises beigefügt werden.
Weitere Informationen zu Grundbuchsachen können Sie der folgenden Seite entnehmen: Grundbuchsachen
Anträge auf Erteilung von Auszügen aus dem Handelsregister, dem Vereinsregister und sonstigen Registern
Anträge auf Erteilung von Auszügen aus den Registern werden vorübergehend nur noch auf schriftlichem Wege bearbeitet. In dem Antrag ist anzugeben, ob ein beglaubigter oder unbeglaubigter Registerauszug gewünscht wird. Die Kosten betragen für einen beglaubigten Auszug 20 € und für einen unbeglaubigten Auszug 10 €.
Weitere Informationen zu Registersachen können Sie der folgenden Seite entnehmen: Registersachen
FAQ - Fragen und Antworten zum Thema Justiz im Corona-Portal
Zu den Fragen und Antworten zum Thema Justiz im Corona-Portal der Landesregierung: Link