Thema: Weiterbildung
| Ministerium für Bildung und Kultur | Allgemeine und politische Weiterbildung, Bildung

Begriffe und Zuständigkeiten in der Weiterbildung

Weiterbildung im Sinne des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes (SWFG) und des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes (SBFG) „umfasst als Teil des lebenslangen Lernens alle Formen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge des Schulwesens, der beruflichen Erstausbildung, der außerschulischen Jugendbildung und der Fortbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes. Sie erstreckt sich auf neue Formen des Lernens, insbesondere auch selbstgesteuertes Lernen mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnik.“

Gemeinhin wird zwischen folgenden Bildungsbereichen unterschieden:

Allgemeine Weiterbildung

Die allgemeine Weiterbildung fördert das selbstständige und verantwortliche Urteil und regt zur geistigen Auseinandersetzung an. Sie dient der Bewältigung persönlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Probleme. Die politische Weiterbildung ist Teil der allgemeinen Weiterbildung. Sie soll die Fähigkeit und Motivation fördern, politische, kulturelle und gesellschaftliche Zusammenhänge zu beurteilen und politische und gesellschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

Berufliche Weiterbildung und deren Teilbereich der betrieblichen Weiterbildung

Die berufliche Weiterbildung fördert die berufliche und soziale Handlungskompetenz. Sie dient der Erhaltung, Erweiterung und Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, der Wiedereingliederung Arbeit Suchender in das Berufsleben, dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit und der Sicherung des vorhandenen Arbeitsplatzes. Die wissenschaftliche Weiterbildung ist im Saarland Teil der beruflichen Weiterbildung. Die betriebliche Weiterbildung ist Teil der beruflichen mit dem Unterschied, dass sie auf betriebliche Zielsetzungen und Bedarfe hin ausgerichtet ist und sich dementsprechend nur an Beschäftigte des Betriebes bzw. einen vorab bestimmten Kreis von Personen richtet. Allerdings gilt die betriebliche Weiterbildung als der größte Teilbereich der Weiterbildung. Da sie in betrieblicher Verantwortung organisiert ist und nicht allen offensteht, fällt sie nicht unter Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsrechts.

Auch die Fortbildung des öffentlichen Dienstes zählt unter die betriebliche Weiterbildung.

Die außerschulische Jugendbildung bleibt im Weiterbildungsrecht außen vor, da sie über das Jugendhilferecht gefördert wird und sich Weiterbildung im Sinne der vorgenannten Gesetze an Erwachsene richtet. Letzteres wird durch die Praxis zwischenzeitlich relativiert. Weiterbildungseinrichtungen machen heute auch gezielt Kursangebote für Jugendliche, auch in den größeren Zeitfenstern der Ganztagsschulen.

Formales, non-formales und informelles Lernen

Die Weiterbildungsgesetze haben bislang nur das organisierte Lernen im Fokus. Organisiertes Lernen beinhaltet die Bereiche des formalen (mit staatlich anerkannten Abschlüssen) und non-formalen Lernens. Darüber hinaus gibt es das informelle Lernen, das Lernen nebenbei bzw. en passant, das einerseits nicht bewusst zielgerichtet, andererseits aber auch zielgerichtet sein kann, jedoch nicht von Dritten organisiert ist. Die Bildungswissenschaft schätzt diesen Bereich als den größten Teil des Lernens im Leben eines Menschen ein. Durch die EU-Initiativen zum Lebenslangen bzw. lebensbegleitenden Lernen infolge des Lissabon-Prozesses (EU zum dynamischsten wirtschaftlichen Raum machen) wurden diese Begriffe populär und führten insbesondere zur stärkeren Beachtung der informellen Lernbereiche.

Bildungsfreistellung

Bildungsfreistellung, umgangssprachlich meist 'Bildungsurlaub' genannt, neuerdings auch „Bildungszeit“ (Bildungszeitgesetz in Baden Württemberg) gibt Beschäftigten das Recht, für 5-6 Tage im Jahr vom Arbeitgeber zu Bildungszwecken von der Arbeit freigestellt zu werden. Meist besteht dieses Recht für politische und berufliche Weiterbildung, die sich der Beschäftigte selbst aussuchen kann. Im Saarland kann seit 2016 auch für die Qualifizierung im Ehrenamt freigestellt werden; in manchen norddeutschen Bundesländern sogar für weitere Teile der allgemeinen Weiterbildung.

Der Arbeitgeber muss für die Zeit der Freistellung die Lohnfortzahlung sicherstellen. Im Saarland gilt dabei, dass die Beschäftigten sich ab dem dritten Tag zur Hälfte der freigestellten Zeit mit eigener arbeitsfreier Zeit beteiligen müssen.

Zuständigkeiten

Für die allgemeine Weiterbildung ist das Ministerium für Bildung und Kultur zuständig, dort das Referat D 7 (allgemeine und politische Weiterbildung). Im Bereich der Bildungsfreistellung bearbeitet das Referat D 7 die Bereiche politische Bildung und Freistellung zur Weiterbildung für ein Ehrenamt. 

Für die berufliche Weiterbildung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zuständig, dort das Referat F/6 (Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung). Im Bereich der Bildungsfreistellung bearbeitet das Referat F/6 den Bereich der beruflichen Bildung. Darunter fallen auch alle Sprachkurse.

Der  Teilbereich der wissenschaftlichen Weiterbildung ressortiert in der Staatskanzlei, dort beim Referat WT/4 „UdS, UKS, htw saar, private Hochschulen, Berufsakademien, Hochschulzulassung“.

Kontakt

Sven Feß
Referatsleiter E4 - Allgemeine und politische Weiterbildung

Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken