Thema: Weiterbildung
| Ministerium für Bildung und Kultur | Allgemeine und politische Weiterbildung, Bildung

Anerkennung von Bildungsmaßnahmen

Das Anerkennungsverfahren nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsrecht bietet einige erleichternde Alternativen.

Zur Anerkennung von Veranstaltungen bestehen drei Möglichkeiten:

  1. Durch formgebundenen Antrag für jede einzelne Veranstaltung. Hier muss der bundesweit einheitliche Antragsvordruck verwendet werden. Dem Antrag muss das Programm der Bildungsmaßnahme beigefügt werden.
  2. Ist die Bildungsmaßnahme bereits in einem anderen Bundesland anerkannt worden, so gilt diese auch im Saarland als freistellungsfähig, sofern das tägliche Arbeitsprogramm fünf Zeitstunden nicht unterschreitet. Für die berufliche Weiterbildung muss der Antrag über das elektronische Verfahren beim Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie unter elAntragsverfahrenBF und für die politische Weiterbildung oder die Weiterbildung zur Ausübung einer ehrenamtlichen oder einer gemeinwohlorientierten, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeit, muss der Antrag beim Ministerium für Bildung und Kultur weiterbildung@bildung.saarland.de unter Verwendung des folgenden Vordrucks gestellt werden: Bundesweit einheitlicher Antrag zur Anerkennung einer Weiterbildungsveranstaltung (PDF, 204KB, Datei ist technisch barrierefrei) Neben dem Anerkennungsbescheid des anderen Bundeslandes muss das aktuelle Programm der Bildungsmaßnahme beigefügt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz wird ein Gleichstellungsbescheid erstellt.
  3. Bildungseinrichtungen, die ein Qualitätsmanagements nach EN ISO 9000 ff. oder vergleichbaren Standards nachweisen, können die Befugnis erhalten Freistellungsbescheide nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz selbst auszustellen. Dazu bedarf es der Vorlage der Kopie der Zertifizierung. Das Verfahren ist formlos.
    Die staatlichen und staatlich anerkannten deutschen Hochschulen und deren Einrichtungen sowie die anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union bedürfen keines QM-Nachweises und gelten als berechtigt, Freistellungsbescheide auszustellen. Sie erhalten auf Anforderung ein Bestätigungsschreiben mit weiteren Handlungsanweisungen.

Kontakt

Beate Sehn
Referatsleiterin F/6: Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung

Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken