Thema: Kultur
| Ministerium für Bildung und Kultur | Hochbau, Kultur

Kunst im öffentlichen Raum

"Kunst im öffentlichen Raum" das ist ein gutes Stück mehr als "Kunst am Bau". Gemeint ist, den öffentlichen Raum selbst als Gestaltungsraum zu begreifen: Kunst nicht als Applikation, sondern als eigenständiger Bestandteil der gebauten Umwelt.

Diese Definition ist die Grundlage für die Richtlinien zur "Kunst im öffentlichen Raum" vom 24. März 1995, die von der saarländischen Landesregierung gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern saarländischer Künstlergruppen und -vereinigungen erarbeitet wurden.

Die wesentlichen Unterschiede zum ehemaligen "Kunst am Bau"-Erlass: Die jetzigen Richtlinien gelten nur für Hochbau-Maßnahmen und nicht mehr ausschließlich für Neubauten. Während der alte Erlass maximal 2% der Baukosten für die künstlerische Ausgestaltung vorsah, beinhalten die geltenden Richtlinien eine Staffelung. Gleichzeitig machen sie die Förderung flexibler: Eignet sich ein Projekt nicht für künstlerische Ausgestaltung bzw. bleiben Mittel übrig, fließen diese Gelder in einen Sonderfonds. So können sie für andere Bauvorhaben genutzt werden.

Damit "Kunst im öffentlichen Raum" als Instrument der Kulturpolitik eingesetzt werden kann, liegt die primäre Zuständigkeit beim Ministerium für Bildung und Kultur. Über den Einsatz der Mittel entscheidet es gemeinsam mit dem Ministerium der Finanzen. Die Auswahl der Vorschläge aus den eingereichten Arbeiten trifft ein Künstlerischer Beirat, dem auch saarländische Künstlerinnen und Künstler angehören.