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Rechtsgrundlagen

Rechtslage zur Teilnahme an Wettbewerben für Schüler:innen

Ausrichter der meisten Wettbewerbe sind außerschulische Institutionen. Sie legen die Teilnahmebedingungen fest und bestimmen dabei z.B. auch, wie mit den Wettbewerbsbeiträgen verfahren wird. Ebenso werden viele Veranstaltungen, die sich (auch) an Schulen wenden, von außerschulischen Stellen ausgerichtet. Entsprechend liegt auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, z.B. des Urheber- und Datenschutzrechts, grundsätzlich bei den Ausrichtern der Wettbewerbe und Veranstaltungen.

Die Entscheidung, ob eine Schule an einem Wettbewerb oder einer Veranstaltung teilnimmt, obliegt gemäß den Vorgaben der Schulordnungen der jeweiligen Schulleitung in eigener Verantwortung. Dabei müssen die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Verbot kommerzieller und politischer Werbung an Schulen (ASchO vom 10.11.1975, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2011, §24) beachtet werden. Sponsoring an Schulen kann entsprechend den Vorschriften im Einzelfall erlaubt werden. In diesem Fall kann in geeigneter Weise, z.B. auf den Wettbewerbsunterlagen, auf den Sponsor hingewiesen werden.

Soweit Schulen in die Durchführung des Wettbewerbs einbezogen sind (z.B. durch das Betreuen, Sammeln und Übermitteln der Wettbewerbsbeiträge), haben sie in eigener Verantwortung Folgendes zu beachten:

  • Die Teilnahme der einzelnen Schüler:innen ist freiwillig.
  • Bei minderjährigen Schüler:innen ist die - in der Regel schriftliche - Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich, ab Vollendung des 14. Lebensjahrs auch die Einwilligung der Schüler:innen selbst. Bei vielen Wettbewerben ist das Ausfüllen einer solchen Einverständniserklärung bereits vom Ausrichter als Teil des Anmeldevorgangs vorgesehen. Der Einwilligung muss eine angemessene Information über die Teilnahmebedingungen vorausgehen.