Thema: Bildungsserver
| Ministerium für Bildung und Kultur | Prävention, Gesundheit, Schule, Bildung

Kinderrechte

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderrechtskonvention (Convention on the Rights of the Child, CRC), wurde am 20. November 1989 von der UN-Generalversammlung angenommen. Es besteht aus insgesamt 54 Artikeln und basiert auf vier Grundprinzipien: dem Diskriminierungsverbot, dem Recht auf Leben und persönliche Entwicklung, dem Beteiligungsrecht und dem Kindeswohlvorrang. In der Bundesrepublik Deutschland gilt die Kinderrechtskonvention seit dem 5. April 1992. Seither wird darüber diskutiert, Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern. Der aktuelle Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht eine solche Grundgesetzänderung vor.

Das Saarland hat im September 2007 Kinderrechte in die Verfassung des Saarlandes aufgenommen (Artikel 24 a und 25), um die Position der Schwächsten in unserer Gesellschaft zu stärken und Kindern eine gewaltfreie Kindheit und Jugend zu gewährleisten.

Im Anschluss hieran wurde die Verfassungsänderung im Schulbereich nachvollzogen. Der Schutzauftrag wird seither in § 1 Absatz 2 b Schulordnungsgesetz (SchoG) zentral formuliert. Demnach trägt die Schule im Rahmen ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht für den Schutz der Kinder vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung Sorge. In den § 20 a Absatz 3 Satz 2, § 21 Absatz 5, § 28 Absatz 4 des Schulordnungsgesetzes wird dieser Schutzauftrag im Hinblick auf Schulleitung, Lehrkräfte und Schulpsychologischen Dienst konkretisiert.

Nach In-Kraft-Treten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) wurde das saarländische Schulordnungsgesetz an die bundesgesetzliche Regelung angepasst (Gesetz vom 17.06.2015; Amtsbl. I S. 446).

Unicef_Materialien Kinderrechte machen Schule