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Allgemeine Informationen
Die UN- Behindertenrechtskonvention baut auf der Menschenrechtskonvention auf. Es ist ihr Ziel, Menschen mit Behinderungen am allgemeinen gesellschaftlichen Leben im Sinne einer „selbstverständlichen Zugehörigkeit“ teilhaben zu lassen. Barrierefreiheit und Zugänglichkeit für jede Person, Gestaltung von Dingen, Leistungen und Information sind derart anzubieten, dass sie für alle gleichermaßen nutzbar werden.
Inklusion zu fördern, bedeutet Diskussionen anzuregen, positive Einstellungen zu fördern und soziale wie bildungsbezogene Rahmenbedingungen zu verbessern. Auf der Ebene der Umgebung des Lernenden als auch auf der Ebene des Systems müssen Inputs, Prozesse und Bedingungen zur Förderung von Lernprozessen verbessert werden.
Inklusive Bildung wird international zunehmend als eine Reform verstanden, welche die Vielfalt aller Lernenden unterstützt und willkommen heißt. Inklusion will negative Einstellungen und mangelnde Berücksichtigung von Vielfalt in ökonomischen Voraussetzungen, sozialer Zugehörigkeit, Ethnizität, Sprache, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung und Fähigkeiten beseitigen. Um soziale Gerechtigkeit zu erreichen, ist ein inklusives Bildungsangebot über die gesamte Lebensspanne wesentlich. Inklusion will die Teilhabe für alle gewährleisten.
Rechtliche Hintergründe zur Umsetzung inklusiver Bildung
Die rechtlichen Hintergründe zur Umsetzung inklusiver Bildung im Saarland stützen sich hauptsächlich auf vier Gesetzestexte:
- das Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz SchoG) in der Fassung vom 25. Juni 2014: Ordnung des Schulwesens
- das Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz SchpfG) in der Fassung vom 4. August 2014: Schulpflichtgesetz
- die Verordnung "Schulordnung über die gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten in Schulen der Regelform" (Integrationsverordnung) in der Fassung vom 4. Juli 2003: Integrationsverordnung
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seit dem 1. August 2015 die Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung (Inklusionsverordnung) sowie zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Schulrechts: Inklusionsverordnung
Das neue Schulordnungsgesetz wurde vom saarländischen Landtag einstimmig verabschiedet. Es soll die Voraussetzungen dafür schaffen, die schulrechtlichen Regelungen an die Verpflichtungen anzupassen, die aus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) erwachsen. Die Regelungen, die für die Umsetzung notwendig sind, sind seit dem Schuljahr 2015/2016 auf Verordnungsebene (Inklusionsverordnung) festgelegt.
Das Saarland auf dem Weg zur Inklusiven Bildung
Das Saarland ist im Bereich der inklusiven Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern, auch mit Behinderung oder wenn sie von Behinderung bedroht sind, schon sehr weit.
Frühkindlicher Bereich
Pädagogische Angebote für alle werden aktuell im Kindertagesstättenbereich (KiTa) im Wesentlichen in drei Formen umgesetzt:
- Einzelintegration in KiTas vor Ort mit zusätzlicher Unterstützung durch Fachkräfte der Arbeitsstellen für Integrationshilfen oder Frühförderung Plus oder anderen unterstützenden Institutionen
- Integrative Gruppen in KiTas vor Ort
- Integrative Gruppen in Fördereinrichtungen
Inhaltlich und konzeptionell haben alle Kindertageseinrichtungen einen inklusiven Auftrag durch das saarländische Bildungsprogramm. Deshalb wird eine inklusive Bildung, Betreuung und Erziehung für alle Kinder in Kindertageseinrichtungen, egal welchen individuellen Hintergrund sie haben (besonderer Förderbedarf, Religion, Kultur, Sprache, besondere Begabungen usw.) umgesetzt. Inklusion bedeutet die Einbeziehung aller Kinder in jedem Alter, somit auch bereits im Krippenalter. Bei einer Betreuung in einer Krippe kann im Einzelfall auf die Unterstützung externer Einrichtungen (Frühförderung, individuelle Begleitung usw.) zurückgegriffen werden.
Im Saarland ist das Kooperationsjahr Kindergarten-Grundschule flächendeckend umgesetzt. Durch die Kooperation Kindergarten/Schule besteht die Möglichkeit, dass sich Kindergarten und Schule gemeinsam über die Kompetenzen der zukünftigen Schulkinder Kenntnis verschaffen und die Kinder gemeinsam entsprechend den persönlichen Bedarfen im Übergang begleiten, unterstützen und fördern.
Grundschule
Seit der Änderung des Schulordnungsgesetzes sind alle öffentlichen Schulen der Regelform inklusive Schulen (§ 4 Schulordnungsgesetz). Seit Beginn des Schuljahres 2014/2015 gilt: Alle Kinder des Einschulungsjahrgangs werden in die örtliche Grundschule aufgenommen. Um Förderung in multiprofessioneller Kooperation aufgrund individueller Förderpläne durchführen zu können, wird sonderpädagogische Unterstützung durch das zuständige Referat des Ministeriums für Bildung und Kultur budgetiert zugewiesen.
In den Schulen wird das individuelle Lernen durch eine Prozessdiagnostik und -dokumentation begleitet. Bevor über die Schule ein Antrag auf zusätzliche sonderpädagogische Förderung gestellt werden kann, müssen alle dort vorhandenen Ressourcen ausgeschöpft sein. Zur Unterstützung ihrer Förderplanung und Fördergestaltung können Regelschulen künftig in Einzelfällen über die Unterstützung durch die Förderschullehrkräfte vor Ort hinaus eine förderdiagnostische Expertise bei den Förderschulen anfordern. Einzelheiten dazu regelt die „Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung“, die seit 1. August 2015 in Kraft ist.
Den Grundschulen ist bereits seit dem Schuljahr 2014/2015 ein Budget an Regelschullehrerwochenstunden zugewiesen worden. Die Förderung in den Schulen soll systembezogen konzipiert werden und sich im Einzelfall auf die Bedingungen in der besuchten Schule beziehen. In der Grundschule sind die Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer und die Möglichkeit des jahrgangsübergreifenden Lernens eröffnet worden. Über die Versetzung der Schüler:innen wird in der Grundschule das erste Mal nach Klassenstufe 3 entschieden.
Weiterführende Schulen
Seit Inkrafttreten der Integrationsverordnung 1987 gab es im Saarland für Schüler:innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf ab Klassenstufe 5 zwei mögliche Förderorte: entweder den gemeinsamen Unterricht (Integrativer Unterricht) an einer Regelschule oder den Besuch der zuständigen Förderschule. Beide Förderorte waren und sind grundsätzlich gleichberechtigt (§ 6 Abs.1 und 2 Schulpflichtgesetz).
Die Beschulung an Regelschulen setzte bisher einen Antrag der Eltern voraus (§ 6 Integrationsverordnung). Bevor über einen solchen Antrag entschieden werden konnte, musste ein sonderpädagogischer Förderbedarf anerkannt sein (§ 7 Integrationsverordnung). Dieses Verfahren galt bis zum Schuljahr 2016/2017 noch für die Gemeinschaftsschulen und Gymnasien.
Mit der veränderten Schulgesetzgebung ist die Regelschule und damit auch die weiterführende Schule seit 2016/2017 Regelförderort für alle Kinder. Eine Umschulung in Förderschulen erfolgt nur noch auf Antrag der Eltern, die grundsätzlich über den Lernort entscheiden (§ 4 Abs. 3 Schulordnungsgesetz; § 5 Abs. 4 Schulpflichtgesetz). Davon ausgenommen sind Fälle, in denen Schüler sich selbst oder andere gefährden (§ 5 Abs. 4, Satz 2 Schulpflichtgesetz). Seit dem Schuljahr 2020/2021 ist die Inklusionsverordnung bis Klassenstufe 9 in Kraft.
Umsetzung des gemeinsamen Lernens
2011 begann im Saarland der Pilotversuch „Inklusive Schule“, der zunächst an sieben Grundschulen und vier Gemeinschaftsschulen (ab 2014 kamen weitere 7 Gemeinschaftsschulen dazu) durchgeführt wurde. Er wurde für die beteiligten Grundschulen um das Schuljahr 2014/2015 (bis zur vollen Umsetzung der neuen Gesetzgebung) und für die beteiligten Gemeinschaftsschulen bis zum Schuljahr 2016/2017 verlängert.
Die Schulen tauschten ihre Erfahrungen bei der Entwicklung inklusiver Schulkonzepte untereinander aus. Diese Erfahrungen wurden ausgewertet und flossen in die Planung der Umsetzung von Inklusion in der Fläche ein. Durch veränderte Leistungsfeststellungsverfahren, Leistungsrückmeldungsmöglichkeiten sowie budgetiert und personalkonstant zugewiesene Regel- und Förderschullehrerstunden wurden den Schulen flexible Instrumente der Lernprozessgestaltung und Lernbegleitung an die Hand gegeben, die jetzt in den Grundschulen und Gemeinschaftsschulen umgesetzt werden.
In den ehemaligen 11 Gemeinschaftsschulen des Pilotversuchs "Inklusive Schule" wird die Inklusionsverordnung ab dem Schuljahr 2016/2017 bereits in allen Klassenstufen angewandt. Dies regelt der "Erlass zur Einrichtung eines Schulversuchs zur Anwendung der Inklusionsverordnung auf die noch nicht von der Inklusionsverordnung erfassten Klassenstufen an Gemeinschaftsschulen". Im Rahmen dieses Schulversuchs wurde den Schulen die Möglichkeit eingeräumt, die Regelungen der Inklusionsverordnung bereits ab dem Schuljahr 2016/2017 auf alle Klassenstufen anzuwenden.
Umsetzungsschritte
Schuljahr 2014/15
- Verlängerung des Pilotversuchs an sieben Grundschulen um ein Jahr
- Einschulung aller Kinder in die wohnortnahe Grundschule, Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer von ein bis drei Jahren
- Stärkung des Elternwahlrechts
- Budgetierte Zuweisung von Regelschullehrerstunden über die Personalisierung der Stundentafel hinaus, budgetierte Zuweisung von Förderschullehrerstunden
- Fortbildungs- und Schulentwicklungsangebote für alle am Bildungsprozess Beteiligten
- Aufbau eines sonderpädagogischen Unterstützungssystems
- Besuch der Förderschule nur auf Antrag der Erziehungspartner:innen (Ausnahme: wenn das Kindeswohl, der Schutz der geistigen und körperlichen Gesundheit der Schülerin oder des Schülers oder der Schutz anderer Schüler:innen dies erfordern / § 5, Abs. 4, Satz 2, Schulpflichtgesetz)
- Versetzungsentscheidung in der Grundschule erstmals am Ende der Klassenstufe 3
- Verlängerung des Pilotversuchs an vier Gemeinschaftsschulen um zwei Jahre und Neuaufnahme von sieben Gemeinschaftsschulen in den Pilotversuch
Schuljahr 2015/16
- Möglichkeit der Einrichtung jahrgangsübergreifender Lerngruppen in Klassenstufe 1/2
- Umsetzungsvorschriften zu den inklusiven Schulgesetzen
- 11 Pilotschulen im Bereich Gemeinschaftsschulen
- PILOT- Programm zur individuellen Förderung an Gymnasien
- Beratungsangebot für den frühkindlichen Bereich über das Ministerium für Bildung und Kultur
- Verbesserung der Möglichkeiten zur individuellen Förderung
Schuljahr 2016/17
- Stufenweise Umsetzung der Inklusion in der Sekundarstufe der allgemeinbildenden Schulen beginnend in Klassenstufe fünf
- Anwendung der Inklusionsverordnung auf alle Klassenstufen in den ehemaligen 11 Pilotschulen im Bereich Gemeinschaftsschulen
- Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes mit Gültigkeit für die Grundschulen und Förderschulen im Primarbereich
Schuljahr 2017/18
- Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes mit Gültigkeit für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und die beruflichen Schulen
Schuljahr 2018/19
- Umsetzung der Inklusion in den Schulformen des beruflichen Schulwesens (aufsteigend)
- Rundschreiben zum Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes sowie Überarbeitung Kapitel 4 "Berufliche Schulen"