Thema: Bibliotheken, Literatur, Leseförderung
| Ministerium für Bildung und Kultur | Bildung, Pädagogik und Medienerziehung, Schule

Fördermittel beantragen

Die Kosten für die Schulbibliothek sind neben der Suche nach geeigneten Räumen und den personellen Ressourcen eine der wesentlichen Problemstellungen. Für die Ausstattung können beim Ministerium für Bildung und Kultur Zuwendungen beantragt werden.

Förderfähig sind grundsätzlich Sachmittel, die zur Einrichtung einer Schulbibliothek notwendig sind, wie Möbel, Geräte für die Verbuchung, themenbezogene Medienpakete, Büromaterial sowie Projekte, die in der Bücherei durchgeführt werden. Nicht dazu zählt jedoch die kontinuierliche Erneuerung und Modernisierung des Medienbestandes durch Anschaffung von einzelnen Exemplaren. Dies ist Aufgabe der Schulen. In vielen Fällen gelingt dies durch die Unterstützung durch Fördervereine.

Und so geht es:

  • Der „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen der Bibliotheks- und Leseförderung“ wird ausgefüllt. Begründung / Projektbeschreibung und Kostenplan können auch als getippte Anlagen beigefügt werden. Der Antrag samt Anlagen geht ans Referat E 6 des Ministeriums für Bildung und Kultur.
  • Die Schule erhält nach erfolgter Prüfung den Zuwendungsbescheid. Das Schreiben enthält Erläuterungen zum weiteren Ablauf sowie eine Fristsetzung, bis wann der Verwendungsnachweis zurückgeschickt werden muss. Anbei liegt auch die „Empfangsbestätigung“, die ausgefüllt wieder ans Ministerium für Bildung und Kultur geschickt wird. Darin wird auch die Rechtsbehelfsverzichterklärung unterschrieben, wodurch sich die weitere Bearbeitung beschleunigen kann.
  • Für den Einkauf der vereinbarten Artikel tritt die Schule zunächst in Vorleistung und erstellt über die Ausgaben einen Verwendungsnachweis. Dieser besteht aus 1) dem Sachbericht und 2) dem zahlenmäßigem Nachweis. Diese werden ans das Ministerium für Bildung und Kultur zurückgeschickt. Erst danach erfolgt die Erstattung der Kosten. Wichtig: Die Rechnungen / Zahlungsbelege im Original müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.