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Interne Meldestelle beim Ministerium für Bildung und Kultur nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Diese interne Meldestelle richtet sich ausschließlich an Personen aus dem beruflichen Umfeld des Ministeriums für Bildung und Kultur, seiner nachgeordneten Behörden und Einrichtungen.

Häufig werden Verstöße und Missstände in Unternehmen oder Behörden/öffentlichen Einrichtungen nur dann aufgedeckt, untersucht und aufgeklärt, wenn Personen als „Whistleblower“ dazu entsprechende Hinweise geben. In der Vergangenheit wurden diese Personen nicht in besonderem Maße rechtlich geschützt und mussten vereinzelt Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen im Berufsleben erfahren.

Das am 2. Juli 2023 in Deutschland in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dient nun dem Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Kenntnisse über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen erlangt haben und diese melden wollen.  

Hierfür sieht das Gesetz die Einrichtung von Meldestellen vor, die das Verfahren betreiben und Folgemaßnahmen ergreifen. Die interne Meldestelle des MBK ist daher Ansprechpartnerin für Personen aus dem beruflichen Umfeld des Ministeriums für Bildung und Kultur, seiner nachgeordneten Behörden und Einrichtungen. Im Folgenden finden Sie Informationen zum gesetzlichen Anwendungsbereich, zu den möglichen Meldekanälen, zum Meldeverfahren sowie zum Schutz von hinweisgebenden Personen.

1. Wer ist geschützt und wie?

Der Bereich der Personen, der nach dem HinSchG geschützt ist, ist weit gefasst und umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (hinweisgebende Personen), § 1 HinSchG. Hierzu zählen insbesondere Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerberinnen und -bewerber, Praktikantinnen und Praktikanten, Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberuflerinnen und Freiberufler, Auftragnehmerinnenn und Auftragnehmer, Lieferantinnen und Lieferanten sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die die hinweisgebende Person unterstützen sowie Personen, die zwar nicht selbst die Meldung erstatten, aber Gegenstand der Meldung oder sonst von der Meldung betroffen sind. 

Zentrales Element ist hierbei das Verbot von Repressalien gem. § 36 Abs. 1 HinSchG. Sämtliche Repressalien, auch die Androhung und der Versuch sind untersagt und werden mit hohen Bußgeldern geahndet. 

Ein Schutz für Hinweisgeber besteht aber nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung handelt. In der Folge besteht sogar eine Schadenersatzpflicht für den bösgläubigen Hinweisgeber,
§ 38 HinSchG.

2. Was kann gemeldet werden?

Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist sehr weit gefasst. Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden:

  1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
  2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
  4. a) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter Einschluss insbesondere des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  5. b) mit Vorgaben zur Produktsicherheit und -konformität,
  6. c) mit Vorgaben zur Sicherheit im Straßenverkehr, die das Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, die Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln sowie die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers oder des Personenkraftverkehrsunternehmers (Kraftomnibusunternehmen) betreffen,
  7. d) mit Vorgaben zur Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit,
  8. e) mit Vorgaben zur Sicherheit im Seeverkehr betreffend Vorschriften der Europäischen Union für die Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, die Haftung und Versicherung des Beförderers bei der Beförderung von Reisenden auf See, die Zulassung von Schiffsausrüstung, die Seesicherheitsuntersuchung, die Seeleute-Ausbildung, die Registrierung von Personen auf Fahrgastschiffen in der Seeschifffahrt sowie Vorschriften und Verfahrensregeln der Europäischen Union für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen,
  9. f) mit Vorgaben zur zivilen Luftverkehrssicherheit im Sinne der Abwehr von Gefahren für die betriebliche und technische Sicherheit und im Sinne der Flugsicherung,
  10. g) mit Vorgaben zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, per Eisenbahn und per Binnenschiff,
  11. h) mit Vorgaben zum Umweltschutz,
  12. i) mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
  13. j) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
  14. k) zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, zur ökologischen Produktion und zur Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen, zum Schutz geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel einschließlich Wein, aromatisierter Weinerzeugnisse und Spirituosen sowie garantiert traditioneller Spezialitäten, zum Inverkehrbringen und Verwenden von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Tiergesundheit und zum Tierschutz, soweit sie den Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren, den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Haltung von Wildtieren in Zoos, den Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere sowie den Transport von Tieren und die damit zusammenhängenden Vorgänge betreffen,
  15. l) zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte sowie die grenzüberschreitende Patientenversorgung,
  16. m) zur Herstellung, zur Aufmachung und zum Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen,
  17. n) zur Regelung der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowie zum Schutz von Verbrauchern im Bereich der Zahlungskonten und Finanzdienstleistungen, bei Preisangaben sowie vor unlauteren geschäftlichen Handlungen,
  18. o) zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Privatsphäre der Endeinrichtungen von Nutzern und von in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen, zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung mittels Telefonanrufen, automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post sowie über die Rufnummernanzeige und -unterdrückung und zur Aufnahme in Teilnehmerverzeichnisse,
  19. p) zum Schutz personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gemäß deren Artikel 2,
  20. q) zur Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes von Anbietern digitaler Dienste im Sinne des § 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes,
  21. r) zur Regelung der Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften,
  22. s) zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,
  23. t) zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs sind, von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs,
  24. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
  25. Verstöße, die von § 4d Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst sind, soweit sich nicht aus § 4 Absatz 1 Satz 1 etwas anderes ergibt,
  26. Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen,
  27. Verstöße in Form von Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich in missbräuchlicher Weise einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltenden Steuerrechts zuwiderläuft,
  28. Verstöße gegen die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Verstöße gegen die in § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Rechtsvorschriften,
  29. Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1),
  30. Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Das HinSchG gilt außerdem für die Meldung und Offenlegung von Informationen über

  1. Verstöße gegen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Artikels 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
  2. Verstöße gegen Binnenmarktvorschriften im Sinne des Artikels 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, einschließlich über Absatz 1 Nummer 8 hinausgehender Vorschriften der Europäischen Union über Wettbewerb und staatliche Beihilfen.

Wichtig: Voraussetzung ist immer, dass sich die Verstöße auf den Beschäftigungsgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit dem oder mit der die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht (§ 3 Absatz 3 HinSchG). 

3. Wie können Hinweise gemeldet werden?

Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können gem. § 7 HinSchG wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12 HinSchG) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24 HinSchG) wenden. Diese Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Externe Meldestellen gem. §§ 19 ff HinSchG sind

Gemäß § 12 HinSchG haben Beschäftigungsgeber sicher zu stellen, dass bei ihnen eine Stelle für interne Meldungen hinweisgebender Personen eingerichtet und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können.

Für das MBK wurde Frau Katrin Reitenbach der Tätigkeitsbereich der internen Meldestelle gemäß § 12 HinSchG übertragen. Vertretungen sind Herr Christian Peifer und Frau Jutta Krüger.

Um einen Hinweis einzureichen, haben Sie mehrere Optionen zur Auswahl:

Kontakt per E-Mail an:

meldestelle.hinschg@bildung.saarland.de

Bitte beachten Sie, dass die Zustellung einer E-Mail an die Meldestelle nur dann erfolgt, wenn die E-Mail ausschließlich Text, also keine Anlagen und auch keine Bilder (wie etwa graphische Signaturen), enthält.

Postalisch unter der Adresse:

Interne Meldestelle nach dem HinSchG
Frau Katrin Reitenbach o.V.i.A.
Ministerium für Bildung und Kultur
Trierer Str. 33
66111 Saarbrücken

Eine Kennzeichnung mit „Persönlich/Vertraulich“ wird empfohlen.

Telefon:

0681/501- 7556

Anonyme Meldungen sind auch möglich. Bitte beachten Sie nur, dass bei anonymen Meldungen Rückfragen sowie eine Eingangsbestätigung oder eine Rückmeldung, etwa zum Bearbeitungsstand, unmöglich sind.

Nach Absprache können im weiteren Verfahren persönliche Vorsprachen bzw. Rücksprachen erfolgen.

4. Wie geht es weiter?

Das weitere Verfahren ist in § 17 HinSchG festgelegt. Die interne Meldestelle

  1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt,
  3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
  6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18.

Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Anders formuliert: Die interne Meldestelle prüft ihre Zuständigkeit, das Vorliegen der Meldevoraussetzungen sowie die Stichhaltigkeit der Meldung. Falls erforderlich, ersucht sie die hinweisgebende Person um weitere Informationen zum gemeldeten Sachverhalt. Die hinweisgebende Person ist nicht verpflichtet, der Meldestelle weitere Informationen zum gemeldeten Sachverhalt zur Verfügung zu stellen. Die Meldestelle ergreift angemessene Folgemaßnahmen. Dies können

  • interne Untersuchungen,
  • der Verweis der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen,
  • die Abgabe des Verfahrens
    • zwecks weiterer Untersuchungen an eine bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
    • an eine zuständige Behörde
  • oder der Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen

sein.

Während des gesamten Verfahrens gilt der Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, § 8 HinSchG. Das heißt, die Identität darf dabei grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann. Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, § 9 HinSchG. Eine Offenbarung der Identität des Hinweisgebers ist damit nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 13ff. Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO).

Die hinweisgebende Person ist zu unterrichten, bevor ihre Identität offenbart wird, es sei denn, diese Unterrichtung würde die entsprechenden Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährden.

Im Rahmen der Unterrichtung wird der hinweisgebenden Person eine schriftliche Darlegung der Gründe für die Weitergabe der betreffenden vertraulichen Daten übermittelt.

Die interne Meldestelle gewährleistet durch entsprechende organisatorische, räumliche und technische Maßnahmen, dass ein Zugriff Dritter auf Akten und Dokumente der Meldestelle nicht möglich ist.

Und wie bereits eingangs formuliert und erläutert: Jede Form von Repressalien, einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien gegen hinweisgebende Personen ist verboten.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die interne Meldestelle personenbezogene Daten – einschließlich deren Austausch oder Übermittlung – im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 sowie mit nationalem Datenschutzrecht verarbeitet. Auf § 10 HinSchG wird ausdrücklich verwiesen.

5. Datenschutzerklärung

1. Kontakt

Verantwortliche Stelle:

Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Ministerium für Bildung und Kultur
Trierer Str. 33
66111 Saarbrücken

Datenschutzbeauftragter:

datenschutzbeauftragter@bildung.saarland.de

2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (Art. 13 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO) 

Die interne Meldestelle ist beim Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes (MBK) eingerichtet.

Gemäß § 10 Satz 1 Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen – Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – verarbeitet die interne Meldestelle des MBK im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 3 Buchstabe b DSGVO in Verbindung mit § 4 Saarländisches Datenschutzgesetz (SDSG) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Gemäß § 10 Satz 2 HinSchG ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 DSGVO zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle des MBK erforderlich ist.

Diese Aufgaben umfassen den Schutz von hinweisgebenden Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die interne Meldestelle des MBK melden, sowie den Schutz der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und sonstiger Personen, die von einer Meldung betroffen sind (vgl. § 1 HinSchG). Hiermit sind zwei Datenverarbeitungstätigkeiten verbunden:

(a)   die Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen. Hierunter fallen das Errichten und Betreiben von Meldekanälen nach § 16 HinSchG und die Dokumentation von Meldungen gemäß § 11 HinSchG, das Prüfen der Stichhaltigkeit von Meldungen und das Führen des weiteren Verfahrens nach § 17 HinSchG einschließlich der Erteilung der Eingangsbestätigung und der Rückmeldung. Ferner werden Folgemaßnahmen im Sinne von § 18 HinSchG ergriffen. Zuletzt teilt die interne Meldestelle des MBK der hinweisgebenden Person gemäß § 17 Absatz 2 HinSchG geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese unter Beachtung der angegebenen Einschränkungen mit;

(b)   die umfassende und unabhängige Information und Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.

3. Verarbeitung der Daten für einen anderen Zweck (Artikel 13 Absatz 3 DSGVO)

Die Daten werden nur für die unter Ziffer 2. genannten Zwecke verarbeitet, für die sie erhoben wurden.

4. Kategorien von Empfängern der Daten (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO)

Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 HinSchG hat die interne Meldestelle des MBK die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Personen, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und der sonstigen in der Meldung genannten Personen zu wahren. Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich von der internen Meldestelle des MBK nicht offengelegt werden. Ausnahmen sind in § 9 HinSchG ausdrücklich geregelt und an strenge Voraussetzungen geknüpft.

(a)   Im Rahmen der Datenverarbeitungstätigkeit „Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen“ können, wenn die Voraussetzungen des § 9 HinSchG vorliegen, personenbezogene Daten an folgende Empfänger weitergeleitet werden:

-  im Hinblick auf die hinweisgebende Person

  • Strafverfolgungsbehörden: in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden
  • Verwaltungsbehörden: aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren
  • Gerichte: aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung

-  im Hinblick auf Personen, die Gegenstand einer Meldung sind

  • Strafverfolgungsbehörden: in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden
  • Verwaltungsbehörden: aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren
  • Gerichte: aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung

-  im Hinblick auf sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind

  • Strafverfolgungsbehörden: in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden
  • Verwaltungsbehörden: aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren
  • Gerichte: aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung

Im Rahmen der statistischen Auswertung ggf. zu erstellende Berichte enthalten keine personenbezogenen, sondern lediglich statistische Daten. Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen sind nicht zugelassen.

(b)   Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Verarbeitungstätigkeit „Information und Beratung“ erhoben werden, werden keinen anderen Stellen offengelegt.

5. Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO)

Personenbezogene Daten werden nicht an Drittländer (Staaten außerhalb der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum) oder eine internationale Organisation (Artikel 44 ff. DSGVO) übermittelt.

6. Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO)

Die Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 11 Absatz 5 HinSchG gelöscht. Die Dokumentation kann im Einzelfall länger aufbewahrt werden, um die Anforderungen nach dem HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

7. Bereitstellung personenbezogener Daten (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e DSGVO)

Die Bereitstellung personenbezogener Daten ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich. Die interne Meldestelle des MBK bearbeitet auch anonym eingehende Meldungen. Wenn die hinweisgebende Person ihre Meldung anonym abgibt und keine Kontaktmöglichkeit angibt, hat die interne Meldestelle des MBK keine Möglichkeit, die hinweisgebende Person bei etwaigen Rückfragen zu kontaktieren und ggf. über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer Offenlegung kann sich die hinweisgebende Person, wenn sie keine Kontaktmöglichkeit angibt, auch nicht darauf berufen, dass keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder dass sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten hat. Eine geschützte Offenlegung von Informationen aus diesen Gründen ist dann nicht möglich.

8. Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten

(a)   Im Rahmen der Datenverarbeitungstätigkeit „Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen“ werden voraussichtlich folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:

-  im Hinblick auf die hinweisgebende Person

  • Personendaten (Name und Geschlecht)
  • Kontaktdaten (private Anschrift, private Telefonnummer, private E-Mail-Adresse; ggf. auch berufliche Kontaktdaten)
  • Daten zur beruflichen Tätigkeit (Beruf, Beschäftigungsgeber, Funktion und Position beim Beschäftigungsgeber)
  • besondere Kategorien personenbezogener gemäß Artikel 9 DSGVO
  • personenbezogene Daten über Straftaten gemäß Artikel 10 DSGVO

-  im Hinblick auf Personen, die Gegenstand einer Meldung sind

  • Personendaten (Name und Geschlecht)
  • Daten zur beruflichen Tätigkeit (Beruf, Beschäftigungsgeber, Funktion und Position beim Beschäftigungsgeber)
  • Informationen zum Verhalten, das nach Auffassung der hinweisgebenden Person den Verstoß darstellt
  • Informationen zum Inhalt von Folgemaßnahmen und zum Ergebnis der durch die Meldung ausgelösten Untersuchungen
  • besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO
  • personenbezogene Daten über Straftaten gemäß Artikel 10 DSGVO

-  im Hinblick auf sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind

  • Personendaten (Name und Geschlecht)
  • Kontaktdaten (private Anschrift, private Telefonnummer, private E-Mail-Adresse; ggf. auch berufliche Kontaktdaten)
  • Daten zur beruflichen Tätigkeit (Beruf, Beschäftigungsgeber, Funktion und Position beim Beschäftigungsgeber)
  • besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO
  • personenbezogene Daten über Straftaten gemäß Artikel 10 DSGVO

(b)   Im Rahmen der Verarbeitungstätigkeit „Information und Beratung“ werden voraussichtlich folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:

-  im Hinblick auf die Person, die eine Meldung in Erwägung zieht

  • Personendaten (Name und Geschlecht)
  • Kontaktdaten (private Anschrift, private Telefonnummer, private E-Mail-Adresse; ggf. auch berufliche Kontaktdaten)
  • Daten zur beruflichen Tätigkeit (Beruf, Beschäftigungsgeber, Funktion und Position beim Beschäftigungsgeber)
  • Inhalt der durch die interne Meldestelle des MBK erteilten Information bzw. Beratung
  • besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO
  • personenbezogene Daten über Straftaten gemäß Artikel 10 DSGVO

-  im Hinblick auf Personen, die Gegenstand einer möglichen Meldung sind

  • Personendaten (Name und Geschlecht)
  • Daten zur beruflichen Tätigkeit (Beruf, Beschäftigungsgeber, Funktion und Position beim Beschäftigungsgeber)
  • Informationen zum Verhalten, das nach Auffassung der hinweisgebenden Person den Verstoß darstellt
  • besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO
  • personenbezogene Daten über Straftaten gemäß Artikel 10 DSGVO verarbeitet werden

-  im Hinblick auf sonstige Personen, die von einer möglichen Meldung betroffen sind

  • Personendaten (Name und Geschlecht)
  • Kontaktdaten (private Anschrift, private Telefonnummer, private E-Mail-Adresse; ggf. auch berufliche Kontaktdaten)
  • Daten zur beruflichen Tätigkeit (Beruf, Beschäftigungsgeber, Funktion und Position beim Beschäftigungsgeber)
  • besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 DSGVO
  • personenbezogene Daten über Straftaten gemäß Artikel 10 DSGVO

9. Quelle der personenbezogenen Daten

Die interne Meldestelle des MBK erhält die personenbezogenen Daten in der Regel durch die hinweisgebende Person. Darüber hinaus dürfen bei der Durchführung des Verfahrens und der Folgemaßnahmen im Sinne der §§ 17 und 18 HinSchG neue personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet werden.

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