Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (außer KITA)
Aufsicht über teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und deren Beratung
Das Landesjugendamt berät die örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung, insbesondere bei der Auswahl von Einrichtungen und fördert den Erfahrungsaustausch der beteiligten Stellen. Es nimmt die Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen wahr. Es berät die Einrichtungsträger und erteilt die Betriebserlaubnis.
Kinder und Jugendliche, die außerhalb ihres Elternhauses in einer Einrichtung betreut werden, stellt das Kinder- und Jugendhilfegesetz unter einen besonderen Schutz. Unter Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB VIII versteht man ein Angebot eines Trägers, in dem Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten.
Hierzu zählen Angebotsformen wie:
- Einrichtungen der Erziehungshilfe sowohl im teilstationären (z. B. Tagesgruppen) als auch vollstätionären Rahmen (z.B. Wohngruppen, professionelle Pflegestellen, Jugendwohngemeinschaften)
- Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
- Internate.
Der Träger einer solchen Einrichtung bedarf der Betriebserlaubnis. Im Saarland liegt die Zuständigkeit dafür beim Landesjugendamt. Vor Erteilung der Erlaubnis überprüft das Landesjugendamt unter Berücksichtigung der konzeptionellen Vorstellungen des Trägers die Einhaltung räumlicher, sachlicher und personeller Rahmenbedingungen (orientiert an den Vorgaben der „Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gem. §§ 45–48a KJHG“.
Die Zuständigkeit der Fachkräfte für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist regional zugeordnet. Zu ihrem Aufgabenfeld gehören auch die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung sowie die Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtungen.
Ein Verzeichnis und Kurzdarstellung der im Saarland bestehenden Einrichtungen ist im Infokatalog einzusehen.
Verzeichnisse voll- und teilstationärer Einrichtungen
gemäß der Rahmenvereinbarung gem. §§ 78a ff SGB VIII, Anlage 5
Entgeltsätze der erfassten Jugendhilfeangebote
Barbetragssätze
Stand: 9. November 2023
Barbetragssätze 2024 - Rundschreiben
Betreutes Wohnen
Empfehlungen für die Gewährung von Hilfen zur Verselbständigung von jungen Menschen in der Form des „Betreuten Wohnens“
Vorbemerkung
Die nachfolgenden Empfehlungen für die Gewährung von Hilfen zur Verselbständigung von jungen Menschen in der Form des „Betreuten Wohnens“ wurden 1990/1991 im Zusammenwirken der Jugendamtsleitungen und dem Landesjugendamt erarbeitet und 1995/1996 unter Einbeziehung von Fachkräften des Betreuten Wohnens fortgeschrieben.
Aufgrund der Einordnung des Sozialhilferechts (BSHG) in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) –Sozialhilfe- zum 01.01.2005 und der damit verbundenen Neuordnung der Regelsätze wurde die Anpassung der Empfehlungen notwendig. Nach Abstimmung mit den Jugendamtsleitungen wurden sie vom Landesjugendhilfeausschuss in der vorliegenden Fassung verabschiedet.
1. Begründung
In der öffentlichen Jugendhilfe gibt es junge Menschen, für die eine ambulante Hilfe oder eine Betreuung in Heimgruppen nicht oder nicht mehr geboten ist. Für diese sollen Hilfen in Form des „Betreuten Wohnens“ mit sozialpädagogischer Betreuung zur Verfügung stehen.
2. Rechtsgrundlage
Die Hilfe wird bei Vorliegen der jugendhilferechtlichen Voraussetzungen gem. § 27 SGB VIII, in Verbindung mit § 34 SGB VIII und § 41 SGB VIII, gewährt.
3. Inhalt
„Betreutes Wohnen“ ist ein Angebot sozialpädagogischer Hilfen für junge Menschen mit dem Ziel, diese zu einer selbständigen und selbstverantwortlichen Lebensführung zu befähigen in
- Einzelwohnungen oder
- Wohngemeinschaften
Diese Maßnahme muss begleitet werden durch sozialpädagogische Fachkräfte eines Trägers der freien Jugendhilfe, eines Heimträgers oder des Jugendamtes. Die Hilfe besteht hauptsächlich in Beratung und Unterstützung in fortschreitend verminderter pädagogischer Intensität.
4. Zielsetzung
In zunehmender Eigenverantwortlichkeit sollen u.a. folgende Fähigkeiten stabilisiert werden:
- Beherrschung alltäglicher Lebenstechniken im hauswirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereich (selbständiges Einkaufen, Putzen, Waschen, Sicherung des Lebensunterhaltes, Fertigkeit mit Geld umzugehen);
- Regelmäßiger Besuch der Schule bzw. der Ausbildungs- oder Arbeitsstelle mit den dazu- gehörigen Bedingungen (Anfertigung der Hausaufgaben, Vorbereitung von Prüfungen, eigenständiges Lernen);
- Vertretung eigener Interessen im Umgang mit Behörden und sonstigen Institutionen, Arbeits- und Ausbildungsstellen und Schulen in angemessener Form;
- Realistische Selbsteinschätzung;
- Sachliche Auseinandersetzung mit der sozialen Realität;
- Kommunikations- und Konfliktbereitschaft;
- Verantwortlicher Umgang mit der eigenen Sexualität.
5. Personenkreis
Diese Hilfe wird in der Regel jungen Menschen ab 16 Jahren gewährt,
- deren Anspruch auf Erziehung in der Ursprungs- oder Pflegefamilie nicht erfüllt wird;
- die aus Heimgruppen entlassen werden können und bis zur vollständigen Verselbständigung einer Betreuung bedürfen.
In begründeten Fällen kann von der unteren Altersbegrenzung abgesehen werden.
6. Voraussetzung
Die Gewährung der Hilfe ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Der/Die Jugendliche muss bereits über ein bestimmtes Maß an Selbständigkeit verfügen.
- Die Hilfe soll erfolgversprechend
- Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und mit den sozialpädagogischen Betreuer/innen muss gewährleistet
- Die Bereitschaft zur schulischen oder beruflichen Bildung oder Erwerbstätigkeit muss vorhanden
- Bei Gewährung der Hilfe in Wohngemeinschaften muss der/die Jugendliche bereit und in der Lage sein, mit anderen Jugendlichen in einer Gruppe
7. Zeitlicher Umfang
7.1 Umfang der pädagogischen Betreuung
Für den Betreuungsaufwand können monatlich bis zu 40 Stunden festgesetzt werden, worin auch Zeiten für Berichterstattung, Fortbildung, Supervision u.ä. enthalten sind. Darüber hinausgehende Zeiten sind gesondert zu vereinbaren.
7.2 Dauer der Hilfe
Die Hilfe wird in der Regel bis zu 6 Monaten gewährt und kann bei Bedarf verlängert werden. Sie endet
- mit der Zweckerfüllung,
- mit der Volljährigkeit, sofern nicht eine Weitergewährung nach § 41 SGB VIII gegeben ist,
- bei Wegfall der Voraussetzungen nach Ziffer 6 dieser Richtlinien,
- auf Antrag des/der Hilfeempfängers/in bzw. gesetzlichen Vertreter/in.
8. Berichterstattung
Die Berichterstattung erfolgt in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.
9. Umfang der finanziellen Hilfe
9.1 Pädagogische Hilfe
Die Kosten für den Betreuungsaufwand werden bei Honorarkräften durch Zahlungen eines Stundensatzes abgedeckt.
Fahrtkosten sind entsprechend dem Saarländischen Reisekostengesetz zusätzlich zu übernehmen; Pauschalierung möglich.
Für die Abgeltung besonderer Aufwendungen, z. B. Freizeitaktivitäten, Telefonkosten, Geschäftsunkosten, kann ohne besonderen Nachweis eine Pauschale bis zu 25,57 € monatlich gezahlt werden.
Bei Maßnahmen von Heimträgern wird ein Honorar auf der Basis der Berechnung einer Fachleistungsstunde gezahlt, deren Höhe von der Entgeltkommission festgelegt wird. Weitere Zahlungen an den/die Betreuer/in bzw. die betreuende Einrichtung entfallen.
Mit diesem Vergütungssatz sind alle Sach- und Regiekosten abgegolten.
9.2 Persönlicher Anspruch
9.2.1 Das Jugendamt übernimmt die Kosten:
- für den Lebensunterhalt in der Höhe des 1,287-fachen Eckregelsatzes der Sozialhilfe gem. § 28 SGB XII,
- für Unterkunft und Heizung Leistungen entsprechend den Regelungen gem. 29 SGB XII
- für Lehr- und Lernmittel sowie Fahrtkosten zur Schule, zu Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz.
9.2.2 Auf Antrag werden in begründeten Fällen Kosten der Erstausstattung mit Möbeln, Hausrat, Wäsche und Bekleidung im notwendigen Umfang übernommen. Darüber hinaus können Maklergebühren und Kautionen sowie in begründeten Fällen auch Telefonkosten übernommen
9.2.3 Nur bei außergewöhnlichem Bedarf können einmalige Beihilfen gewährt
10. Verfahren
10.1 Antrag
Die Hilfe wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind:
- Personensorgeberechtigte
- junge Erwachsene, denen Hilfe nach § 41 SGB VIII gewährt
10.2 Prüfung der Voraussetzungen und Gewährung der Hilfe
Im Rahmen des Hilfeplanverfahrens gem. § 36 SGB VIII prüft das Jugendamt unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, der/des Jugendlichen und ggfls. an der Durchführung der Hilfe beteiligten Fachkräfte, ob die Hilfe angezeigt ist, und entscheidet im Zusammenwirken mit diesen über die Gewährung und Ausgestaltung der Hilfe; dabei sind die nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu übernehmenden Kosten festzulegen.
10.3 Finanzielle Abrechnung
Die Leistungen nach 9.1. sind anhand der vorgelegten Abrechnungen und Tätigkeitsnachweise zu zahlen.
Die Leistungen nach 9.2. sind dem/der Hilfeempfänger/in monatlich im voraus zu zahlen.
In Ausnahmefällen kann aus pädagogischen Gründen eine andere Regelung getroffen werden.
11. Regelung des Mietverhältnisse
Der Mietvertrag wird durch die/den Jugendliche/n mit Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/s bzw. die/den Erwachsene/n abgeschlossen. Bei Maßnahmen freier Träger bzw. von Heimträgern können auch diese den Mietvertrag als Partei abschließen.
12. Kostenbeteiligung
Die Kostenbeteiligung erfolgt nach den „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach den §§ 91 ff SGB VIII“ vom Dezember 2004.
Stand: 1. Januar 2005
Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gem. §§ 45 - 48a SGB VIII vom 17. April 2025
Im Amtsblatt des Saarlandes vom 17. April 2025, S. 347 wurden die Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen im Saarland durch das Landesjugendamt gemäß §§ 45-48a SGB VIII ohne Anlagen veröffentlicht.
Sie finden inhaltlich übereinstimmend die Richtlinien in Textform mit Anlagen sowie den Auszug aus dem Amtsblatt ohne Anlagen.
Rahmenvertrag
Landesrahmenvertrag SGB VIII SL 1-3-2025
Anlage A1 Beitrittserklärung mit Verband 1-3-2025
Anlage A2 Beitrittserklärung ohne Verband 1-3-2025
Anlage A3 Geschäftsordnung LQEK 1-3-2025
Anlage A4 Aufgaben GS 1-3-2025
Anlage A6 Stundentableau 1-3-2025
Anlage A7 - Kalkulationsblatt - SGB VIII 2025
Anlage A8 Prüfungsverfahren 1-3-2025