Thema: Landesjugendamt
| Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Kinder, Jugend

Zentrale Adoptionsstellen

Die zentrale Adoptionsstelle ist zuständig im Bereich der Internationalen Adoptionsvermittlung, allen Adoptionsfällen mit Auslandsberührung und bei der Vermittlung von Kindern in schwierigen Fällen. Sie unterstützt durch fachliche Beratung die örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen.

Das Adoptionsvermittlungsgesetz beinhaltet den Grundsatz, dass es Ziel der Adoptionsvermittlung sein muss, für bedürftige Kinder, die keine Lebensperspektive in ihrer Herkunftsfamilie mehr haben, eine geeignete Adoptivfamilie zu suchen. Dabei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen der Internationalen Adoptionsverfahren und in Fällen mit Auslandsberührung.

Der Gesetzgeber hat Adoptionsbewerbern für ein ausländisches Kind einen Rechtsanspruch eingeräumt, ihre Eignung für eine Internationale Adoption festzustellen und ein entsprechendes Gutachten an die zuständigen staatliche Stellen im Herkunftsland übermitteln zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass private Kindersuche sowie illegale Kindervermittlung im Ausland unterbleibt. Ausländische Fachstellen haben die Entscheidung zu treffen, ob es zu einer Vermittlung kommt und die empfohlene Familie geeignet erscheint.

Die Arbeit der Zentralen Adoptionsvermittlungsstelle des Saarlandes, die dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zugehörig ist, umfasst im Gegensatz zu sonstigen Zentralen Adoptionsstellen anderer Bundesländer internationale Adoptionsvermittlung auch die Eignungsfeststellung und die Begleitung nach der Adoption. Intensive Kontakte zu den sieben örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen im Saarland und das in seiner Größe begrenzte Einzugsgebiet bieten sehr gute Vorsetzungen für die Zusammenarbeit der Adoptionsvermittlungsstellen und stellen eine gute Betreuung von Adoptionsbewerbern und Adoptivfamilien sicher.

Nach § 11 AdVermiG berät die Zentrale Adoptionsstelle die Adoptionsvermittlungsstellen in schwierigen Einzelfällen und in Fällen mit Auslandsberührung. In den Fällen mit Auslandsberührung ist die Zentrale Adoptionsstelle von Beginn der Ermittlungen an zu beteiligen. Die Adoptionsvermittlungsstellen sind verpflichtet, die zentrale Adoptionsstelle stets dann um Mitwirkung zu ersuchen, wenn adoptionsfähige Kinder vor Ort nicht vermittelt werden können. Hier kann dann die zentrale Adoptionsstelle überregional oder bundesweit nach geeigneten Familien suchen.