Thema: Gesundheit und Prävention
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Saarländisches Krankenhauswesen – Krankenhausgutachten

Krankenhausplanung

Den Bundesländern obliegt der Sicherstellungsauftrag für die stationäre Gesundheitsversorgung als Teil ihrer sozialstaatlichen Verpflichtung zur Daseinsvorsorge und daraus resultierend auch die Planungshoheit.

 

Krankenhausplan für das Saarland
für den Geltungszeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2025

Mit diesem Krankenhausplan werden im Saarland eine bedarfsgerechte, leistungsfähige, wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung für die saarländische Bevölkerung weiterhin sichergestellt, insbesondere auch für die Menschen im nördlichen Saarland, nachdem der Krankenhausstandort in Wadern schließen musste.

Erstmals wird es wieder zu einem bedarfsgerechten Bettenaufwuchs im Saarland kommen. Im Laufe des Planungszeitraumes werden die vollstationären Kapazitäten um 536 Betten auf 6.902 Betten und die teilstationären Kapazitäten um 64 Plätze auf 490 Plätze erhöht. Dabei wird der Versorgung von Kindern- und Jugendlichen genauso Rechnung getragen, wie der Versorgung einer immer älter werdenden Bevölkerung.

Im Rahmen der Frankreichstrategie des Saarlandes wird sich das Saarland auch für die Erarbeitung grenzüberschreitender Vereinbarungen mit den direkten Nachbarländern einsetzen.

Eine reibungslose grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung kann schließlich vielfältige Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger schaffen und kann zudem helfen, die bestehenden Ressourcen noch besser zu nutzen. Durch die unmittelbare Nachbarschaft zu Frankreich und Luxemburg kann sich das Saarland so als attraktiver Gesundheitsstandort etablieren.

Mit der Unterzeichnung der „MOSAR“-Vereinbarung am 12. Juni 2019 wurde ein erster wichtiger Schritt getan.

 

Krankenhausfinanzierung

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) regelt die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser. Im Rahmen der dualen Krankenhausfinanzierung teilen sich die Bundesländer und die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten. Die Investitionskosten werden im Wege öffentlicher Förderung durch die Bundesländer getragen. Voraussetzung für die Förderung von Investitionskosten ist die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes. Die Krankenkassen finanzieren die laufenden Betriebskosten im Rahmen der Krankenhausvergütung.

 

Krankenhausstrukturfonds

Das Bundesversicherungsamt bewilligt Mittel zur Verbesserung der Strukturen der Krankenhaus-versorgung. Der Krankenhausstrukturfonds wurde erstmals im Jahr 2016 eingerichtet. Mit der Verabschiedung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) wird die Förderung mit Mitteln aus dem Strukturfonds in den Jahren 2019 bis 2022 im Umfang von 500 Millionen Euro pro Jahr fortgesetzt. Die Mittel stammen größtenteils aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Die Länderanteile werden nach dem Königsteiner Schlüssel ermittelt. Die Länder stellen Förderanträge beim Bundesversicherungsamt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die Länder, ggf. gemeinsam mit der zu fördernden Einrichtung, mit mindestens 50 Prozent der förderfähigen Kosten beteiligen. Ein Teil der Mittel wird auch für länderübergreifende Vorhaben zur Verfügung gestellt.

Saarländische Krankenhausgesellschaft

Folgende Dokumente stehen als Download zur Verfügung

Gesetzliche Vorschriften