Thema: Arbeitsschutz
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Arbeitsschutz

Ladenöffnung

Das Ladenöffnungsgesetz des Saarlandes (LÖG) regelt Dauer und Länge der wöchentlichen Öffnungszeiten für Verkaufsstellen sowie zulässige Ausnahmen von Öffnungszeiten an Sonntagen.

Grundsätzlich gilt eine werktägliche Ladenöffnungszeit von 6:00 bis 20:00 Uhr.

Ausnahme ist der so genannte Eventtag: Aus Anlass eines besonderen Ereignisses darf die Ortspolizeibehörde an einem Werktag im Jahr die Öffnung der Verkaufsstellen von 6:00 bis 24:00 Uhr zulassen.

Verkaufsstelleninhaber dürfen ihre Verkaufsstellen an höchstens vier Sonntagen im Jahr geöffnet haben, wenn sie dies mindestens zwei Wochen vorher bei der zuständigen Ortspolizeibehörde angezeigt haben. Die Öffnungszeit darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

Ausgenommen von der Sonntagsöffnung sind der 1. Januar, der 1. Mai, der Oster- und Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der Karfreitag sowie Sonn- und Feiertage im Dezember (außer der 1. Advent). Der Verkauf von Weihnachtsbäumen ist an allen Adventssonntagen erlaubt.

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften sind die Ortspolizeibehörden und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Sie unterliegen dabei der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. Ausnahmegenehmigungen im öffentlichen Interesse erteilt das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

Rechtsgrundlagen

Ladenöffnungsgesetz - LÖG Saarland

Gesetz über den Ladenschluss