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Arten von Tarifverträgen

Tarifverträge regeln die Pflichten und Rechte der Tarifvertragsparteien zueinander. Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften vereinbaren darin verbindliche Rechtsnormen für das Arbeitsverhältnis und für die jeweiligen Arbeitsbedingungen.

Um eine möglichst umfassende Regelung zu sichern, gibt es unterschiedliche Arten von Tarifverträgen:

  • Lohn- und Gehaltstarifverträge / Entgelt-Tarifverträge
    sind die Verträge mit der kürzesten Laufzeit, in der Regel gelten sie ein Jahr. In ihnen werden fast ausschließlich die Höhe von Löhnen oder Gehältern, Ausbildungsvergütungen (Entgelten) geregelt.
  • Rahmentarifverträge
    haben zumeist eine längere Laufzeit. Sie beziehen sich zumeist auf die Beschreibung von Tätigkeits- und Qualifikationsmerkmalen für die einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen sowie die Kriterien der jeweiligen Einstufung.
  • Manteltarifverträge
    werden langfristig abgeschlossen. Sie enthalten vorwiegend die grundsätzlichen und allgemein gültigen Vereinbarungen zu konkreten Arbeitsbedingungen, wie Probezeit, Kündigungsfristen, Wochenarbeitszeit, Regelungen zur Schichtarbeit u.ä.
  • Firmentarifverträge
    Soweit ein Arbeitgeber nicht in einem Arbeitgeberverband organisiert ist und besondere betriebliche Belange bezüglich der Wirtschaftskraft oder des Produktionsgegenstandes zu berücksichtigen sind, kann er bei Bedarf mit der zuständigen Fachgewerkschaft einen auf die besonderen Belange des Betriebes abgestimmten Tarifvertrag vereinbaren. Wegen der Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs auf den Betrieb bzw. das Unternehmen werden diese Tarifverträge als Firmentarifverträge bezeichnet.

In diesen Firmentarifverträgen werden häufig die Inhalte der branchenspezifischen Verbandstarifverträge übernommen. Diese heißen "Anerkennungstarifverträge".

  • Anschlusstarifverträge
    Tarifverträge, die direkt im Anschluss an den Kündigungstermin mit den neu ausgehandelten Vereinbarungen wirksam werden, heißen "Anschlusstarifverträge". Diese haben bei der Zuerkennung einer Rückwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung eine besondere Bedeutung.
  • Paralleltarifverträge
    Hier werden Tarifverträge für den gleichen Geltungsbereich von mehreren Gewerkschaften mit einem Arbeitgeberverband bzw. Arbeitgeber abgeschlossen.
  • Andere Tarifverträge
    Es gibt auch Tarifverträge, die für spezielle Regelungstatbestände oder neue, tarifpolitisch besonders bedeutsame Sachverhalte abgeschlossen werden, z. B. zum Rationalisierungsschutz, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, über das Sozialkassenverfahren, Ergänzungsbeihilfe zur Alterssicherung, vermögenswirksamen Leistungen oder Ähnlichem. Diese Themen werden in vielen Tarifbereichen auch in Rahmen- oder Manteltarifverträgen aufgenommen. Wie dies gehandhabt wird, ist von Branche zu Branche unterschiedlich und letztlich Ausdruck und Auswirkung der Tarifautonomie.
  • Allgemeinverbindliche Tarifverträge
    Unter bestimmten Bedingungen kann für geltende Tarifverträge auf Antrag mindestens einer Tarifvertragspartei eine Allgemeinverbindlicherklärung durch den Tarifausschuss erfolgen.