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Hinweise zur Ausstellung von Testnachweisen im Saarland

Im Einklang mit der Testverordnung und der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung des Bundes weist das Ministerium auf bestehende Regeln bei der Ausstellung von Testnachweisen hin.

Ein offizielles Testzertifikat mit einer Gültigkeit von 24 Stunden bei Antigen-Schnelltests und 48 Stunden bei PCR-Rests können folgende Einrichtungen ausstellen: Alle von der Kassenärztlichen Vereinigung oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst betriebenen Testzentren, die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, durch den jeweiligen Landkreis beauftragte Teststellen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore sowie Rettungs—und Hilfsorganisationen.

Als Testnachweis im Rahmen der 2G-Plus-Regelung im Saarland gelten darüber hinaus auch Selbsttests die unter Aufsicht des für Schutzmaßnahmen zuständigen Betreibers von Gaststätten, Restaurants, Hotels, Kinos, Schwimmhallen, Sportveranstaltungen, Fitnessstudios, Spielhallen und Spielbanken, Busreisen, Museen, Theater, öffentliche und private Veranstaltungen, durchgeführt werden. Der Testnachweis gilt ausschließlich für den einmaligen Zutritt und darf nicht mit einem Zertifikat belegt werden. Ausnahme gelten für Betreiber, die gleichzeitig ein durch den jeweiligen Landkreis beauftragtes Testzentrum sind.

Ein Testzertifikat können darüber hinaus auch Personen erhalten, die im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal getestet wurden, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Auch diese Testzertifikate gelten als Nachweis im Rahmen der derzeitigen Regelungen im Saarland. Personen mit der erforderlichen Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierfür entweder selbst testen oder diese bei der Durchführung eines Selbsttests beaufsichtigen. Stellen Arbeitgeber lediglich Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung, die nicht unter Aufsicht durchgeführt werden, können hierüber keine Zertifikate ausgestellt werden.

Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden, bedürfen bis zum 22. Dezember keines gesonderten Testnachweises pro durchgeführten Test. Eine Bescheinigung der Schule über die Teilnahme der Testungen innerhalb des schulischen Schutzkonzeptes ist ausreichend. Es muss kein tagesaktuelles Attest von den Schülern vorgelegt werden, der Schulnachweis genügt und hat den Rang eines Testnachweises. Hinsichtlich der Testnachweise in den Ferien befindet sich die Landesregierung derzeit noch in Abstimmung, um eine einheitliche Lösung für die Schülerinnen und Schüler zu finden.

Ein Mustertestzertifikat findet man unter: www.saarland.de/testnachweis. Eine Übersicht der Teststellen im Saarland findet man unter: www.saarland.de/schnelltests.

Medienansprechpartner

Kerber Manuel
Pressesprecher

Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken

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