| Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung | Vermessung und Kataster

Vermessungen

Zerlegungsvermessung / Teilungsvermessung

Vermessung an der Straße
Foto: LVGL Saarland

Die Zerlegungsvermessung - auch Teilungsvermessung genannt - ist der katastertechnische Vorgang zur Bildung neuer Flurstücksgrenzen und dient zur Schaffung neuer Flurstücke. Sie ist damit eine Voraussetzung zur grundbuchrechtlichen Teilung eines Grundstücks. Der Verlauf der neuen Grenzen richtet sich nach den Wünschen der Eigentümer bzw. Erwerber unter Berücksichtigung planungs- und bauordnungsrechtlicher Belange. Die neuen Grenzpunkte werden mit Grenzmarken gekennzeichnet (Abmarkung). Im Zuge der Vermessung werden die neuen Flurstücke in ihrer zukünftigen Form und Größe gebildet und mit neuen Flurstücksnummern versehen.

Die Höhe der Gebühren einer Zerlegungsvermessung richtet sich größtenteils nach der Anzahl, der neu zu bildenden Flurstücke, der neuen und für die Teilung erforderlichen alten Grenzpunkte, sowie der neuen und für die Teilung erforderlichen alten Grenzlängen.

Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses

Grenzfeststellung / Grenzwiederherstellung

Vermessung eines Grundstücks
Foto: LVGL Saarland

Das Liegenschaftskataster gewährleistet gemeinsam mit dem Grundbuch die Sicherung des Eigentums am Grund und Boden.

Ist ein Grenzverlauf in der Örtlichkeit unklar oder fehlen Grenzmarken, können die für das Flurstück im Liegenschaftskataster verbindlich nachgewiesenen Grenzpunkte bzw. Flurstücksgrenzen im Rahmen einer Grenzfeststellung / Grenzwiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden.

Die Höhe der Gebühren einer Grenzfeststellung/Grenzwiederherstellung richtet sich größtenteils nach der Anzahl der laut Antrag festzustellenden oder wiederherzustellenden Grenzpunkte, sowie der Länge der laut Antrag festzustellenden oder wiederherzustellenden Grenzen.

Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses

Gebäudeeinmessung/Absteckung

Vor Baubeginn müssen gem. § 73 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) die Grundrissfläche und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Grundstück festgelegt sein (Einweisung). Die Einweisung , auch Absteckung genannt, soll sicherstellen, dass der Neubau gemäß den genehmigten Plänen und Vorschriften errichtet wird und insbesondere die Grenzabstände korrekt eingehalten werden. Damit dient die Absteckung auch dem Grenzfrieden.

Die Kosten für die Absteckung richten sich hierbei nach dem Zeitaufwand.

Wurden Gebäude neu errichtet oder der Grundriss vorhandener Gebäude verändert, ist der jeweilige Grundstückseigentümer verpflichtet, die Einmessung der Veränderungen am Gebäudebestand auf seine Kosten bei einer Vermessungsstelle zu beantragen. Unterbleibt eine Antragstellung, kann das LVGL zur Erfüllung der Gebäudeeinmessungspflicht eine Frist setzen.

Der Nachweis der Gebäude im Liegenschaftskataster schafft Transparenz, Rechtssicherheit und ist Planungsgrundlage. Er ist ein zentrales Element für den rechtssicheren Umgang mit Grund und Boden in Deutschland.

Die Höhe der Gebühren der Gebäudeeinmessung richtet sich nach den Kubikmetern umbautem Raum des Gebäudes.

Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses

Flurstücksverschmelzung /Vereinigung

Die Verschmelzung von Flurstücken ist die Bildung eines neuen Flurstückes durch Zusammenfassen nebeneinanderliegender Flurstücke, die im grundbuchrechtlichen Sinne ein Grundstück darstellen. Eine Verschmelzung kann nur dann durchgeführt werden, wenn:

  • die Flurstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden und
  • ein Antrag des Grundstückseigentümers auf Vereinigung der Grundstücke vorliegt und der Vereinigung keine grundbuchrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Das heißt wenn die Flurstücke gleich oder nicht belastet sind oder wenn die zu verschmelzenden Flurstücke im Grundbuch bereits unter einer Buchungsstelle geführt werden.

Die Verschmelzung ist gebührenfrei, da durch Verschmelzungen die Anzahl der Flurstücke reduziert und die Führung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs vereinfacht wird.