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Eiersortiermaschinen

Informationen zu Eiersortiermaschinen und geeichten Waagen in Eierpackstellen.

Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie verpacken.

Die Verordnung (EG) Nr. 589/20081der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen von Eiern fordert unter Artikel 5 Absatz 3 u. a. :

c) eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;

d) eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier.

Durch eine Änderung der Mess- und Eichverordnung2 (MessEV) im April 2019 sind Eiersortiermaschinen nicht mehr eichpflichtig und unterliegen somit nicht mehr dem Mess- und Eichgesetz3(MessEG).

In § 1 Abs. 1 MessEV, in Verbindung mit dem MessEG, wird festgelegt, welche Messgrößen (Länge, Masse, Temperatur, etc.) dem Mess- und Eichgesetz unterliegen. Eine Sortierleistung/-größe wird vom MessEG nicht erfasst, sodass die Eichung einer Eiersortiermaschine im Widerspruch zum derzeit gültigen Mess- und Eichgesetz steht.

Die Kontrolle der sortierten Eier muss daher über eine eichrechtskonforme Waage erfolgen!

Mit einer geeichten Waage, die nicht zwangsläufig eine spezielle Eierwaage sein muss, soll die korrekte Sortierung der Eier kontrolliert werden. Hierfür können i. d. R. Waagen mindestens der Klasse III (Handelswaagen), deren Mindestlast kleiner als das kleinste zu bestimmende Eiergewicht (z. B. Klasse S < 53 g) und deren Eichwert e ≤ 1 g sein müssen, verwendet werden.

Bei Fragen zu eichrechtskonformen Waagen steht Ihnen der Fachbereich Mess- und Eichwesen/Produktsicherheit gerne unter der E-Mailadresse: eichen@lua.saarland.de zur Verfügung.

 

Fundstellen der Rechtsvorschriften:

1 Die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen von Eiern (ABl. L 163 vom 24.06.2018, S.6)

2 Mess- und Eichverordnung (MessEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der aktuellen Fassung

3 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG) vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der aktuellen Fassung