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Landesdenkmalamt | Denkmalschutz

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Verwendung von Metalldetektoren und Magnetangeln im Saarland

Wie ist die Gesetzeslage?

Einfach gesagt, ist die Suche nach Bodendenkmälern bzw. archäologischen Artefakten im Gelände oder in Gewässern mittels Metalldetektoren oder anderen technischen Hilfsmitteln wie Magneten im Saarland genehmigungspflichtig.

Genauer gesagt: Wer nach Bodendenkmälern graben, Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln, wie einem Metalldetektor oder einer Magnetangel, zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen will, bedarf hierzu nach § 8 Abs. 1 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDSchG) der Genehmigung. Zuständige Genehmigungsbehörde ist allein das Landesdenkmalamt des Saarlandes.

Gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 SDSchG begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wer Maßnahmen, die nach § 8 Abs. 1 SDSchG der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt. Bei der Erfüllung des Tatbestandes droht gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 SDSchG ein Bußgeld bis zu 250.000 Euro. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt gemäß § 28 Abs. 3 S. 5 SDSchG in fünf Jahren.

Was sind Bodendenkmäler?

Bodendenkmäler können ganze Fundstellen und Fundkomplexe wie Grabhügel oder römische Villen sein, aber ebenso einzelne Fundstücke, beispielsweise Münzen. Die Zeitspanne umfasst Fundstücke und Fundstellen von der Steinzeit bis einschließlich zum Zweiten Weltkrieg. Wird ein Fund entdeckt, so besteht – auch im Verdachtsfall – eine Meldepflicht nach § 16 Abs. 1 SDSchG. Die Fundstelle darf nicht verändert und muss gesichert werden nach § 16 Abs. 2 SDSchG.

Und wenn Funde nicht gemeldet werden?

Funde, die nicht gemeldet werden, können beispielsweise bei der Planung von Baumaßnahmen nicht einbezogen werden. Dies kann zu Fehlinformationen, Verzögerungen und Kostensteigerungen im Bau führen, da sie bei Stellungnahmen des Landesdenkmalamtes zu Bauvorhaben nicht berücksichtigt werden können. Im schlechtesten Fall gehen dem Landesdenkmalamt so Fundstellen unbeobachtet vollständig verloren. Auch stehen die Funde der Forschung nicht zur Verfügung; weitere Schlussfolgerungen sind nicht möglich und es entstehen Lücken in der Landesgeschichte. Diese Zeugnisse der Landesgeschichte bleiben unbekannt und gehen oft ganz verloren. Kommt man der Meldepflicht nicht nach, kann nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SDSchG ein Ordnungswidrigkeitsverfahren folgen. Der Eigentümer der Funde ist in der Regel das Saarland nach § 18 SDSchG. Von daher kann durch das Mitnehmen von Funden ein Strafverfahren drohen, etwa wegen Fundunterschlagung, Zerstörung und Beschädigung von Befunden und Funden als gemeinschädliche Sachbeschädigung.

Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung Artefakte mit technischen Hilfsmitteln suche und berge?

Werden Metallfunde mit einem Metallsuchgerät entdeckt und direkt aus dem Boden geborgen, können Datierung, Verwendung und viele andere Fragen zu dem Fundstück oft nicht mehr beantwortet werden. Die einzelne Bergung eines Objektes aus dem Boden ohne größerflächige, geplante Ausgrabungen führt zur Zerstörung des Fundkontextes, d.h. die Zusammenhänge mit anderen Funden und Fundschichten sind in der Regel nicht mehr rekonstruierbar. Hinzu kommt, dass die Funde meistens restauriert und konserviert werden müssen, um sie dauerhaft zu erhalten. Deswegen ist es erforderlich, die Suche mit technischen Hilfsmitteln und die Fundbergungen unter Genehmigungspflicht zu stellen. Leider berührt dieses Thema immer wieder Aktivitäten der illegalen Archäologie in Deutschland, die den Landesdenkmalämtern sehr große Probleme bereiten. Bei ungenehmigten Suchen, Fundbergungen und illegalen Ausgrabungen kann ein Bußgeld verhängt werden. Fundunterschlagungen und die Zerstörung von Denkmälern gehen über eine Ordnungswidrigkeit hinaus und erfüllen den Straftatbestand.

Wer kann eine Genehmigung erhalten?

Eine Genehmigung kann jeder beantragen. Aussicht auf Erfolg haben vor allem diejenigen, die das Landesdenkmalamt in einem aktuellen Projekt unterstützen möchten. Räumlich und zeitlich befristete Genehmigungen zur Suche nach Artefakten und Bodendenkmälern mit technischen Hilfsmitteln erteilt das Landesdenkmalamt in speziellen Bedarfsfällen, die in besonderer Weise dem Denkmalschutz dienen, unter bestimmten Voraussetzungen und in Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Landesdenkmalamtes bzw. einem Denkmalbeauftragten. Die Funde sind, soweit sie einen wissenschaftlichen Wert haben, Landeseigentum.

Was muss ich tun, um eine Genehmigung zu erhalten?

Es wird gebeten, die Genehmigung unter Angabe des definierten Projektes und der Finanzierung (einschließlich der Fund-Restaurierung) bzw. des Bedarfs, der Fläche und der terminlichen Zeitspanne beim Landesdenkmalamt schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung des Landesdenkmalamtes berücksichtigt nur denkmalfachliche und denkmalrechtliche Aspekte. Andere zu beteiligende öffentliche Institutionen (z.B. Umweltbehörden) und Geländeeigentümer und ggf. Pächter sind gesondert zu kontaktieren. Eine Genehmigung wird vorbehaltlich der Zustimmung des Geländeeigentümers und ggf. Pächters erteilt.


Warnung vor Blindgängern und Gefahrstoffen

Das Landesdenkmalamt weist ausdrücklich darauf hin, dass das Saarland im Boden und in Gewässern immer noch sehr stark mit Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg belastet ist. Viele Metallfunde, die eine Sonde anzeigt, sind Munition und Munitionsteile.

Das Risiko, auf gefährliche Blindgänger zu stoßen, ist groß. Selbst einfache Metallsonden, die als Kinderspielzeug angeboten werden, sind in der Lage, solche gefährlichen Funde zu orten. Bitte unterschätzen Sie diese Gefahr nicht!


Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Ansprechpartner
für die Landkreise Merzig-Wadern, Neunkirchen, Saarlouis und St. Wendel

Prof. Dr. Wolfgang Adler

Am Bergwerk Reden 11
66578 Schiffweiler

Ansprechpartner
für den Regionalverband Saarbrücken und den Saarpfalz-Kreis

Dr. Constanze Höpken

Am Bergwerk Reden 11
66578 Schiffweiler

Saarländisches Denkmalschutzgesetz