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Tabakerzeugnisse

Zu den von der Lebensmittelüberwachung kontrollierten Produkten gehören auch Tabakerzeugnisse sowie diesen verwandte Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter. Geprüft wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, die sich im Wesentlichen aus dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung ergeben. Neben der stofflichen Zusammensetzung dieser Produkte ist dort auch die Kennzeichnung einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise geregelt.

Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will, muss nach § 22 Abs.1 Nr.2 Tabakerzeugnisgesetz bei der zuständigen Behörde – im Saarland das Landesamt für Verbraucherschutz- registriert sein.