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Tierseuchenrechtliche Verpflichtungen für Tierhalter

Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren (auch Hobbyhalter) unterliegen bestimmten tierseuchenrechtlichen Verpflichtungen. Das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) informiert nachfolgend über einige dieser Pflichten.

Allgemeine Pflichten

Meldepflicht
Für folgende Tierarten besteht eine Meldepflicht beim LAV, unabhängig davon, ob es sich um eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder um eine Hobbyhaltung handelt:

Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Kameliden, Gehegewild, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel, Bienen.

Kennzeichnungspflicht
Alle Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (auch in Hobbyhaltung) müssen ordnungsgemäß mit Ohrmarken gekennzeichnet sein. Verliert ein Tier eine Ohrmarke, ist unverzüglich eine Nachkennzeichnung durchzuführen. Für die Bestellung von Ohrmarken ist die Landwirtschaftskammer des Saarlandes zuständig.

Bestandsregister
Jeder  Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren ist verpflichtet, ein Bestandsregister zu führen. Hierin müssen u.a. Informationen zum aktuellen Tierbestand sowie detaillierte Angaben bei Bestandsveränderungen (Zugänge oder Abgänge) eingetragen werden.

Rinderhalter

  • BHV1 (Bovines Herpes Virus Typ 1)
    Spätestens alle 12 Monate ist eine blutserologische Untersuchung auf BHV1 durchzuführen. Die alternative Untersuchung mittels Milch ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die individuell beurteilt werden müssen. Die Altersgruppe und die Anzahl der zu untersuchenden Tiere sind abhängig von der Betriebsart.
  • Brucellose und Enzootische Rinderleukose
    Spätestens alle 3 Jahre ist eine blutserologische Untersuchung auf Brucellose und Leukose aller Rinder älter als 24 Monate durchzuführen. Die alternative Untersuchung mittels Milch ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, die individuell beurteilt werden müssen.

  • BVDV (Bovine Virusdiarrhoe Virus)
    Alle im Bestand geborenen Rinder sind bis spätestens zur Vollendung des ersten Lebensmonats bzw. vor einer Verbringung aus dem Bestand auf BVDV untersuchen zu lassen. Die Untersuchung kann über eine Ohrstanze vom Kalb (diese wird gleichzeitig beim Anbringen der Ohrmarke entnommen) oder blutserologisch erfolgen.

  • Die Durchführung der regelmäßigen Untersuchungen und die Beauftragung des Tierarztes liegen in der Eigenverantwortung des Rinderhalters.
  • Um den Seuchenfreiheitsstatus bezüglich der oben genannten Krankheiten nicht zu gefährden und somit den ungehinderten freien Handel mit Tieren aufrechtzuerhalten, müssen die Untersuchungspflichten unbedingt eingehalten werden. Bei Verstößen gegen diese Pflichten muss daher mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen gerechnet werden.

Milchviehbetriebe

  • Die Entnahme von Milchproben zur Erfüllung von Pflichtuntersuchungen (BHV1, Brucellose, Leukose)  ist zwingend von einem Tierarzt oder vom LKV mit Unterschrift zu bestätigen.

Schweinehalter

  • Sobald Schweine (auch Minipigs etc.) im Freien gehalten werden, muss dies bei der Meldung der Tiere mit angegeben werden. Ein Kontakt zu Wildschweinen ist unbedingt zu verhindern, daher muss die ordnungsgemäße Errichtung der gesetzlich vorgeschriebenen doppelten Umzäunung seitens des LAV überprüft werden.
  • Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen jeglicher Art an Schweine ist gesetzlich verboten (Schweinepestgefahr).
  • Bei plötzlichen oder gehäuften Todesfällen ist immer auch an die Möglichkeit der Klassischen Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest zu denken. Im Zweifelsfall ist das LAV zu kontaktieren.

Geflügelhalter

  • Für Hühner und Truthühner besteht Impfpflicht gegen die Newcastle-Krankheit (ND). Impfintervalle sind herstellerabhängig und können mit dem Tierarzt besprochen werden.
  • Vor dem Besuch von Geflügelmärkten oder ähnlichen Veranstaltung mit Enten oder Gänsen muss eine Probenahme zwecks Untersuchung auf Geflügelpest erfolgen. Alternativ muss eine sogenannte Sentinelhaltung nachgewiesen werden und seitens des LAV bestätigt werden.
  • Bei plötzlichen oder gehäuften Todesfällen ist immer auch an die Möglichkeit der Geflügelpest zu denken. Im Zweifelsfall ist das LAV zu kontaktieren.

Hobbyhalter

  • Auch für private, nicht gewerbliche Hobbyhalter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel gelten alle vorgenannten Pflichten.

Weitere Informationen

  • Meldeformulare befinden sich im Downloadbereich auf der Homepage des LAV.
  •  Bei Nachfragen zu einem der oben genannten Punkte erreichen Sie das LAV unter:

Zentrale Tiergesundheit

Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken

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