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ÖPNV und Wertmarken

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ÖPNV Foto: Petair - adobe.stock.com

Grundsätzlich mit einer Eigenbeteiligung können schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen aG, G oder Gl unentgeltlich den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nutzen.

Die Eigenbeteiligung erfolgt durch den Erwerb einer sogenannten Wertmarke.

  • Diese Marken kosten ab 1. Januar 2025 für ein Jahr 104 Euro oder für ein halbes Jahr 53 Euro.

Die Wertmarken sind über das Landesamt für Soziales zu erhalten, wobei jeder schwerbehinderte Mensch, der bislang bereits im Besitz einer Wertmarke ist, etwa sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit grundsätzlich automatisch angeschrieben wird. Dieses Schreiben enthält bereits die notwendigen Zahlungsinformationen, für eine bargeldlose Bezahlung mittels Überweisung. Ist das Geld überwiesen, erfolgt automatisch der Versand der neuen Wertmarke. Mit diesem besonderen Service ist sichergestellt, dass kein persönlicher Besuch beim Landesamt für Soziales notwendig ist.

Die Zahlungsinformationen erhalten übrigens auch all jene schwerbehinderten Menschen im Saarland, die sich nach dem Erhalt ihres Bescheides über die Feststellung ihres Grades der Behinderung für den ÖPNV anstelle der KFZ-Steuerermäßigung entscheiden. In diesen Fällen enthalten bereits die Anlagen zum Bescheid die notwendigen Zahlungsinformationen. Nach Eingang des entsprechenden Betrages wird das Beiblatt mit Wertmarke per Post versandt.

Sofern sie sich für eine andere Möglichkeit entscheiden, wie zum Beispiel die Ausstellung eines Beiblattes zur Vorlage beim Hauptzollamt, senden sie diese bitte per Post oder E-Mail (schwerbehinderung@las.saarland.de) an das Landesamt für Soziales. Sobald diese Entscheidung vorliegt erhalten sie das entsprechende Beiblatt per Post.

So können auch diese Personen ganz bequem und ohne jede weitere Anstrengung ihre Wertmarke erhalten. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein GdB 50 festgestellt und das Merkzeichen G erteilt ist.

Ohne Eigenbeteiligung erhalten die Wertmarke zur unentgeltlichen ÖPNV-Nutzung schwerbehinderte Menschen, die blind (Merkzeichen Bl) oder hilflos (Merkzeichen H) sind oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten oder sich auf die Bestandsschutzregelung nach § 228 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX berufen können

Kostenfrei, und zwar auch ohne Wertmarke, ist die Beförderung einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen immer dann, wenn mit dem Merkzeichen B die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist.

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