ÖPNV und Wertmarken
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen aG, G oder Gl können unentgeltlich den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nutzen, wobei grundsätzlich eine Eigenbeteiligung bestehen bleibt. Die Eigenbeteiligung erfolgt durch den Erwerb einer sogenannten Wertmarke. Diese Marken kosten seit 1. Januar 2021 jährlich 91 Euro oder halbjährlich 46 Euro.
Die Wertmarken sind über das Landesamt für Soziales zu erhalten, wobei jeder schwerbehinderte Mensch, der bislang bereits im Besitz einer Wertmarke ist, etwa sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeit automatisch angeschrieben wird. Dem Informationsschreiben ist ein Zahlschein beigelegt, den die betroffenen Personen zur bargeldlosen Bezahlung ganz einfach bei ihrer Bank einreichen. Ist das Geld überwiesen, erfolgt automatisch der Versand der neuen Wertmarke. Mit diesem besonderen Service ist sichergestellt, dass kein persönlicher Besuch beim Landesamt für Soziales notwendig ist.
Einen Zahlschein erhalten übrigens auch all jene schwerbehinderten Menschen im Saarland, die sich nach dem Erhalt ihres Bescheides über die Feststellung ihres Grades der Behinderung für den ÖPNV anstelle der KFZ-Steuerermäßigung entscheiden. Sobald ihre Entscheidung, also die von ihnen getroffene Auswahl, per Post oder Email (schwerbehinderung@las.saarland.de) im Landesamt vorliegt, erhalten sie entweder ein Beiblatt zur Vorlage beim Hauptzollamt oder einen Zahlschein für die gewünschte Wertmarke. So können auch diese Personen ganz bequem und ohne jede weitere Anstrengung ihre Wertmarke erhalten. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ein GdB 50 festgestellt und das Merkzeichen G erteilt ist.
Ohne Eigenbeteiligung erhalten die Wertmarke zur unentgeltlichen ÖPNV-Nutzung schwerbehinderte Menschen, die blind (Merkzeichen Bl) oder hilflos (Merkzeichen H) sind, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten oder sich auf die Bestandsschutzregelung nach Abs. 4 berufen können (§ 228 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX).
Kostenfrei, und zwar auch ohne Wertmarke, ist die Beförderung einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen immer, wenn dieser mit dem Merkzeichen B die Berechtigung zur Mitnahme nachweisen kann.
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