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Neue Behinderten-Pauschbeträge

Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge entlastet behinderte Menschen

Sparschweine Sparschweine
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Seit Anfang 2021 gilt für behinderte Menschen eine deutliche Erhöhung des sogenannten Behinderten-Pauschbetrages. Von der zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Verdopplung dieser Beträge können Steuerpflichtige mit einer Behinderung also erstmals 2022 beim Erstellen ihrer Steuererklärung profitieren, wenn sie anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Die zum 1.1.2021 in Kraft getretene Erhöhung der Pauschbeträge ist die erste Erhöhung seit 1975. Die zum Jahresbeginn beschlossenen Änderungen finden sich im „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“.

Das gilt seit 1. Januar 2021

  •  Die bisherigen Behinderten-Pauschbeträge wurden verdoppelt

Grundsätzlich zielen Behinderten-Pauschbeträge auf eine Vereinfachung bei der jeweiligen individuellen Steuererklärung. Sie beinhalten im Wesentlichen den Aufwand für die sogenannten Verrichtungen des täglichen Lebens, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist (z. B. Körperpflege). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen – dazu zählen beispielsweise  Umbau- oder Fahrtkosten- , können auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung des behinderten Menschen übersteigen. Unverändert gilt: Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags bleibt weiterhin vom Grad der Behinderung (GdB) abhängig. Neben dem normalen Behinderten-Pauschbetrag für minder- bzw. schwerbehinderte Menschen, der je nach Grad der Behinderung (GdB) eine unterschiedliche Höhe hat, gibt es grundsätzlich auch den  erhöhten Behinderten-Pauschbetrag, der unabhängig vom GdB nur Hilflosen und Blinden zusteht. Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag für Hilflose und Blinde beträgt unabhängig vom GdB ab 2021 7.400 Euro, womit die bislang geltende Summe von 3.700 Euro ebenfalls verdoppelt worden ist.

  • Die bisherige Systematik wurde aktualisiert: Pauschbetrag jetzt schon ab einem GdB 20
  • Bei einem Grad der Behinderung, der kleiner als 50 ist, wird auf den Nachweis der bislang notwendigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages verzichtet

Das Verfahren für Steuerpflichtige, die einen Grad der Behinderung (GdB) kleiner 50 aufweisen, wird deutlich vereinfacht, denn seit 1.1.2021 müssen nicht mehr wie bisher Zusatzvoraussetzungen nachgewiesen werden, um vom Behinderten-Pauschbetrag zu profitieren. Zu den Voraussetzungen zählte bis zum Ende des vergangenen Jahres zum Beispiel die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen grundsätzlich an das Sozialrecht angepasst. Das bedeutet konkret, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen können.

  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags

In der Praxis bedeutet diese Neuregelung: Den Steuerpflichtigen bleibt (zum ersten Mal bei der Steuererklärung im Jahr 2022) der aufwändige Einzelnachweis erspart -  mit der Pauschale werden die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten. Konkret wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt: Diese beträgt 900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“. Auf 4.500 Euro beläuft sich die Pauschale für Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.

  • Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person und
  • Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.

Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag für blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten, wird durch die Neuregelung auf 7.400 Euro angehoben. Dies gilt für alle, die das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis eingetragen haben oder deren festgestellte Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 vorliegt. Darüber hinaus werden mit Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag die unterschiedlichen Belastungen, die die häusliche Pflege mit sich bringt, im angemessenen Rahmen steuerlich anerkannt. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Der Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit mit Wirkung vom 1.1.2021 nahezu verdoppelt. Zudem werden zukünftig beim Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und beim Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

Das bedeutet die Anhebung des Pauschbetrages für Sie:

GdB

Pauschbeträge

alt bis 31.12.2020

Pauschbeträge

neu seit 01.01.2021

20----384 Euro
30310 Euro620 Euro
40430 Euro860 Euro
50570 Euro1.140 Euro
60720 Euro1.440 Euro
70890 Euro1.780 Euro
801.060 Euro2.120 Euro
901.230 Euro2.460 Euro
1001.420 Euro2.840 Euro

Grundsätzlich gilt: Behinderte Menschen dürfen ihre behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen, weil sie im Vergleich zu gesunden Menschen in aller Regel höhere Kosten haben. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen  typischen und atypischen behinderungsbedingten Kosten: Die atypischen Kosten werden als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG berücksichtigt. Soweit es sich um typische behinderungsbedingte Kosten handelt, steht dem behinderten Menschen  dafür grundsätzlich der sogenannte Behinderten-Pauschbetrag zu, durch den solche Kosten abgegolten sind. Sind die typischen Kosten höher als der Pauschbetrag, kann auf den Pauschbetrag verzichtet werden und neben den atypischen auch die typischen behinderungsbedingten Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Dies passiert im Rahmen einer Einzelkosten-Aufstellung, die der Steuererklärung dann samt der entsprechenden Belege beigefügt werden muss. Auf einen Blick: Steuervorteile helfen behinderten Menschen

Sie entscheiden, welche Variante Sie wählen:

Entscheiden Sie sich für die Anwendung Ihres individuellen Behinderten-Pauschbetrages (der hängt von Ihrem  GdB ab), dann sind mit diesem Pauschbetrag die typischen behinderungsbedingten Kosten abgegolten. Das sind Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und für den erhöhten Wäschebedarf. Zusätzlich machen Sie die nicht durch den Pauschbetrag abgegoltenen atypischen behinderungsbedingten Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend. Grundsätzlich sind diese außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art  der Höhe nach unbeschränkt; die Ausgaben müssen aber nachgewiesen werden. Außerdem werden sie um einen bestimmten Betrag gekürzt, die sogenannte  zumutbare Belastung. Der Betrag steht für jenen Anteil der Kosten, die ohne die Unterstützung durch die Allgemeinheit zu tragen der Gesetzgeber Ihnen zumutet.

Verzichten Sie dagegen auf die Inanspruchnahme des für Sie gültigen Behinderten-Pauschbetrages, dann weisen Sie stattdessen alle typischen und atypischen behinderungsbedingten Kosten nach. In Ihrer Steuererklärung berücksichtigen Sie diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art. Dies kann sich dann zu Ihren Gunsten auswirken, wenn die tatsächlich angefallenen typischen behinderungsbedingten Kosten über dem eigentlich für Sie entsprechend Ihrem GdB gültigen Pauschbetrag liegen. Allerdings müssen Sie bedenken, dass dann Ihre gesamten abzugsfähigen Aufwendungen um die zumutbare Belastung gekürzt werden.

Grundsätzlich sollten Sie - unabhängig davon, welche Variante Sie letztlich wählen - daran denken, bereits während des laufenden Jahres alle Belege für die Steuererklärung im folgenden Jahr zu sammeln.  Der Grund liegt auf der Hand: Erst am Jahresende, wenn Sie einen kompletten Überblick über die per Beleg nachgewiesenen Kosten haben, können Sie berechnen, ob es besser ist, für die typischen behinderungsbedingten Kosten den Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen oder auch diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG geltend zu machen. Weil sich viele Aufwendungen, die typischerweise mit einer Behinderung zusammenhängen, in der Praxis nur schwer oder gar nicht belegen lassen, werden diese Kosten grundsätzlich mithilfe des Behinderten-Pauschbetrages pauschal steuermindernd berücksichtigt. Beantragt wird der Pauschbetrag auf der Seite 3 des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung. Denken Sie aber zum Beispiel daran, dass der Pausch-Betrag sehr schnell überschritten ist, wenn zum Beispiel Heimkosten ins Spiel kommen.

Ungeachtet, ob Sie sich für die Anwendung des Pauschbetrages entscheiden, können Sie darüber hinaus allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend machen, denn mit dem Pauschbetrag werden nur die typischerweise mit einer Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen abgegolten.

Insbesondere folgende Aufwendungen können Sie zusätzlich geltend machen:

  • Operationskosten
  • Kosten für Heilbehandlungen sowie Arznei- und Arztkosten
  • Kosten für Heilkuren
  • behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses oder
  • Fahrtkosten bei Schwerbehinderung

Eine Übersicht aller Nachteilsausgleiche finden Sie hier hier