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| Landesamt für Soziales | Gleichstellung, Soziales, Menschen mit Behinderung, Barrierefreiheit

Ausgleichsabgabe

Was ist die Ausgleichsabgabe?

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, haben auf fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange diese Pflicht nicht erfüllt wird, müssen die entsprechenden Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe entrichten (Beschäftigungspflicht, § 154 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)).Die Beschäftigungspflicht bezieht sich auf schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen.

Höhe der Ausgleichsabgabe

Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber seit 01.01.2021 monatlich eine Ausgleichsabgabe von 140 bis 360 Euro zahlen. Diese Sätze sind erstmals zum 31.03.2022 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 fällig wird.

Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird. Alle Angaben beziehen sich auf jahresdurchschnittliche Monatswerte.

Ausgleichsabgabe Ausgleichsabgabe - Sätze ab 2021 Ausgleichsabgabe - Sätze ab 2021
Foto: © echtgut markeninszenierung

   

Pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz sind zu entrichten:

140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.

Besondere Regelungen für kleinere Betriebe und Dienststellen:

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen;

Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 40 aber weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtarbeitsplatz besetzt ist.

Erhebung der Ausgleichsabgabe

Für die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist das Inklusionsamt zuständig (§ 185 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)), ebenso für die Verwendung. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe trifft sowohl die privaten als auch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber der
öffentlichen Hand. Das Gesetz berücksichtigt weder die Art der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (Aufgabenstellung), noch die Gründe warum die Beschäftigungsquote nicht erreicht wurde. Es ist unerheblich, ob er daran ein Verschulden trägt oder nicht. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist dabei
jedoch kein Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht, worauf in § 160 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ausdrücklich hingewiesen wird.
 
Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, zum Beispiel durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, erhöhte Kosten entstehen (sogenannte Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe dazu anhalten, die Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sogenannte Antriebsfunktion).

Veranlagung und Anzeigeverfahren

Die Überprüfung der jährlich zu erstellenden Anzeigen, hinsichtlich der  Beschäftigungspflicht, erfolgt durch die Agenturen für Arbeit. Die Daten hierfür sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber einmal jährlich, spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr der für seinen Hauptsitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 163 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Für die Anzeige sind die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit bzw. das elektronische Anzeigeverfahren IW-Elan (Seiten des Instituts der Deutschen Wirtschaft zur Ausgleichsabgabe) zu verwenden.

Bei Fragen zum elektronischen Anzeigeverfahren können Sie sich mit dem Institut der Deutschen Wirtschaft Köln e.V. (iw-elan@iwkoeln.de) in Verbindung setzen.

Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 238 Absatz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Die Erläuterungen zum Anzeigeverfahren enthalten wichtige Hinweise zu den gesetzlichen Regelungen, zur Verwendung der Vordrucke sowie zur Berechnung der Pflichtarbeitsplätze, Beschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe.
 
Bis zum 31. März eines jeden Jahres ist auch die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe von den Arbeitgebern an das für ihren Hauptsitz zuständige Inklusionsamt zu überweisen. Es bedarf dazu keiner zusätzlichen Zahlungsaufforderung. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Für nach diesem Termin rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Inklusionsamt Säumniszuschläge. Gerät die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate in Verzug, erlässt das Inklusionsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein.

Bankverbindung des Inklusionsamtes für das Saarland für die Ausgleichsabgabe:

Empfänger:                 Landesamt für Zentrale Dienste

Bankname :                 SaarLB

IBAN:                           DE60 5905 0000 0700 0014 80

BIC:                              SALADE55XXX

Verwendungszweck:    90899Betriebsnummer/2022

Im Verwendungszweck setzen Sie immer Ihre Betriebsnummer nach den Ziffern 90899 ein und ergänzen das jeweilige Jahr, für das Ausgleichsabgabe gezahlt wird (z.B. 2022).

Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen

Durch die Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten können Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die zur Zahlung der Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise reduzieren. 50 Prozent der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung kann von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abgesetzt werden (§ 223 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Die Höhe der Arbeitsleistung und das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen werden auf jeder Rechnung von der Werkstatt ausgewiesen.
Die Anrechnung kann nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht. Da Aufträge zum Teil erst im Folgejahr in Rechnung gestellt und bezahlt werden, werden auch noch die bis zum 31.03. des Folgejahres beglichenen Beträge berücksichtigt. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber können die Arbeitsleistung um den Mehrwertsteuersatz erhöhen.
 
Das aktuelle Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen mit ihrem Fertigungsprogramm sowie der Blindenwerkstätten findet sich im Internet unter Bundesagentur für Arbeit (Suchbegriff: Werkstättenverzeichnis; Verzeichnis anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen - Mai 2021) oder unter Werkstättenverzeichnis der REHADAT

Widerspruch gegen Entscheidungen des Inklusionsamt im Bereich der Erhebung der Ausgleichsabgabe

Aufgrund eines eingelegten Widerspruchs wird das Inklusionsamt den Vorgang nochmals überprüfen. Nach Abschluss der erneuten Überprüfung entscheidet das Inklusionsamt, ob es mit einem Abhilfebescheid dem Widerspruch entspricht. Ist der Widerspruch nach erneuter Beurteilung des Inklusionsamt nicht begründet oder bei Nichtanerkennung eines Teilabhilfebescheids wird der Widerspruch dem Widerspruchsausschuss beim Inklusionsamt zur Entscheidung vorgelegt.

Weitere Informationen

Sie können sich außerdem über folgenden Link auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft der Deutschen Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen über die Ausgleichsabgabe informieren.

Lexikoneintrag zur Ausgleichsabgabe der BIH

Ansprechpartner im Landesamt für Soziales – Inklusionsamt