Ausgleichsabgabe
Alle Arbeitgebenden mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen eine bestimmte Quote an schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Wer diese Pflicht nicht erfüllt muss eine Ausgleichsabgabe entrichten.
Was ist die Ausgleichsabgabe?
Die gesetzlich festgeschriebene Beschäftigungspflicht verfolgt den Zweck, schwerbehinderte Menschen in das Arbeitsleben zu integrieren. Durch die Ausgleichsabgabe sollen Arbeitgeber angehalten werden, Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig soll die Ausgleichsabgabe helfen, die Belastungen auszugleichen, die Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, im Verhältnis zu Arbeitgebern ohne schwerbehinderte Beschäftigte haben. Die Zahlung der Abgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung nicht auf.
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, haben auf fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange diese Pflicht nicht erfüllt wird, müssen die entsprechenden Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe entrichten (§ 154 SGB IX).
Die Beschäftigungspflicht bezieht sich auf schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen.
Die konkrete Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach § 160 SGB IX
Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wird zum 01.01.2024 in §160 Absatz 2 SGB IX eine 4. Staffel eingefügt. Diese neue Staffel wird erstmalig zum 31.03.2025 fällig.
Neue Regelungen zur Höhe der Ausgleichsabgabe ab Erhebungsjahr 2024!
Alle Angaben beziehen sich auf jahresdurchschnittliche Monatswerte.
Arbeitnehmende mit dem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können auf diese Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden und die Abgabe mindern, wenn ein Antrag auf Gleichstellung gestellt und dieser von der Agentur für Arbeit bewilligt wurde.
Staffel 1
Arbeitgeber mit 20 bis unter 40 Beschäftigten: 140 €, wenn im Verlauf des maßgeblichen Kalenderjahrs weniger als jahresdurchschnittlich ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wurde.
Arbeitgeber mit 40 bis unter 60 Beschäftigten: 140 €, wenn im Verlauf des maßgeblichen Kalenderjahrs jahresdurchschnittlich weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt wurden.
Arbeitgeber mit 60 und mehr Beschäftigten: 140 €, wenn im Verlauf des maßgeblichen Kalenderjahrs 3 bis weniger als 5 % der quotierten Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt wurden.
Staffel 2
Arbeitgeber mit 20 bis unter 40 Beschäftigten: nicht anwendbar (eine Person)
Arbeitgeber mit 40 bis unter 60 Beschäftigten: 245 €, wenn im Verlauf des maßgeblichen Kalenderjahrs weniger als jahresdurchschnittlich ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wurden.
Arbeitgeber mit 60 und mehr Beschäftigten: 245 €, wenn im Verlauf des maßgeblichen Kalenderjahrs 2 bis 3 % der quotierten Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt wurden.
Staffel 3
Arbeitgeber mit 20 bis unter 40 Beschäftigten: nicht anwendbar (s. o.)
Arbeitgeber mit 40 bis unter 60 Beschäftigten: nicht anwendbar (zwei Personen)
Arbeitgeber mit 60 und mehr Beschäftigten: 360 €, wenn im Verlauf des maßgeblichen Kalenderjahrs 0,1 bis 2 % der quotierten Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt wurden (Zahlenwerte unterhalb von 0,5 % werden nicht auf 0 abgerundet).
NEU! Staffel 4 für Arbeitgeber, die im Bezugsjahr keinen Quotenarbeitsplatz besetzt haben
mit 20 bis unter 40 Beschäftigten: 210 €
mit 40 bis unter 60 Beschäftigten: 410 €
mit 60 und mehr Beschäftigten: 720 €.
Die folgende Tabelle zeigt die neuen Beitragssätze, die zum 1. Januar 2024 eingeführt und per 31. März 2025 erstmals fällig werden:
Besondere Regelungen für kleinere Betriebe und Dienststellen:
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig. Sie zahlen keine Ausgleichsabgabe.
Altregelung bis Erhebungsjahr 2023 - Letztmalig zu zahlen bis zum 31.03.2024:
Pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz sind bei 60 und mehr Arbeitsplätzen zu entrichten:
140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
360 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.
Erhebung der Ausgleichsabgabe
Für die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist das Inklusionsamt zuständig (§ 185 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX), ebenso für die Verwendung. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe trifft sowohl die privaten als auch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber der
öffentlichen Hand. Das Gesetz berücksichtigt weder die Art der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (Aufgabenstellung), noch die Gründe warum die Beschäftigungsquote nicht erreicht wurde. Es ist unerheblich, ob er daran ein Verschulden trägt oder nicht. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist dabei
jedoch kein Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht, worauf in § 160 Absatz 1 Satz 2 SGB IX ausdrücklich hingewiesen wird.
Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, zum Beispiel durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, erhöhte Kosten entstehen (sogenannte Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe dazu anhalten, die Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sogenannte Antriebsfunktion).
Veranlagung und Anzeigeverfahren
Die Überprüfung der jährlich zu erstellenden Anzeigen, hinsichtlich der Beschäftigungspflicht, erfolgt durch die Agenturen für Arbeit. Die Daten hierfür sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber einmal jährlich, spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr der für seinen Hauptsitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 163 Absatz 2 SGB IX). Für die Anzeige sind die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit bzw. das elektronische Anzeigeverfahren IW-Elan ( Seiten des Instituts der Deutschen Wirtschaft zur Ausgleichsabgabe ) zu verwenden.
Bei Fragen zum elektronischen Anzeigeverfahren können Sie sich mit dem Institut der Deutschen Wirtschaft Köln e.V. (iw-elan@iwkoeln.de) in Verbindung setzen.
Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 238 Absatz 1 Nr. 3 SGB IX). Die Erläuterungen zum Anzeigeverfahren enthalten wichtige Hinweise zu den gesetzlichen Regelungen, zur Verwendung der Vordrucke sowie zur Berechnung der Pflichtarbeitsplätze, Beschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe.
Bis zum 31. März eines jeden Jahres ist auch die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe von den Arbeitgebern an das für ihren Hauptsitz zuständige Inklusionsamt zu überweisen. Es bedarf dazu keiner zusätzlichen Zahlungsaufforderung. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Für nach diesem Termin rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Inklusionsamt Säumniszuschläge. Gerät die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate in Verzug, erlässt das Inklusionsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein.
Bankverbindung des Inklusionsamtes für das Saarland für die Ausgleichsabgabe:
Empfänger: Landesamt für Zentrale Dienste
Bankname : SaarLB
IBAN: DE60 5905 0000 0700 0014 80
BIC: SALADE55XXX
Verwendungszweck: 90899Betriebsnummer/2023
Im Verwendungszweck setzen Sie immer Ihre Betriebsnummer nach den Ziffern 90899 ein und ergänzen das jeweilige Jahr, für das Ausgleichsabgabe gezahlt wird (z.B. 2023).
Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen
Durch die Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten können Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die zur Zahlung der Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise reduzieren. 50 Prozent der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung kann von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abgesetzt werden (§ 223 SGB IX). Die Höhe der Arbeitsleistung und das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen werden auf jeder Rechnung von der Werkstatt ausgewiesen.
Die Anrechnung kann nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht. Da Aufträge zum Teil erst im Folgejahr in Rechnung gestellt und bezahlt werden, werden auch noch die bis zum 31.03. des Folgejahres beglichenen Beträge berücksichtigt. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber können die Arbeitsleistung um den Mehrwertsteuersatz erhöhen.
Das aktuelle Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen mit ihrem Fertigungsprogramm sowie der Blindenwerkstätten findet sich im Internet unter
Bundesagentur für Arbeit (Suchbegriff: Werkstättenverzeichnis;
Verzeichnis anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen - 2023 ) oder unter
Werkstättenverzeichnis der REHADAT
Widerspruch gegen Entscheidungen des Inklusionsamt im Bereich der Erhebung der Ausgleichsabgabe
Aufgrund eines eingelegten Widerspruchs wird das Inklusionsamt den Vorgang nochmals überprüfen. Nach Abschluss der erneuten Überprüfung entscheidet das Inklusionsamt, ob es mit einem Abhilfebescheid dem Widerspruch entspricht. Ist der Widerspruch nach erneuter Beurteilung des Inklusionsamt nicht begründet oder bei Nichtanerkennung eines Teilabhilfebescheids wird der Widerspruch dem Widerspruchsausschuss beim Inklusionsamt zur Entscheidung vorgelegt.
Weitere Informationen
Sie können sich außerdem über folgenden Link auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft der Deutschen Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen über die Ausgleichsabgabe informieren.
Lexikoneintrag zur Ausgleichsabgabe der BIH