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Hilfe zur Pflege

Was ist Hilfe zur Pflege? Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung erfüllt werden? Wo stelle ich meinen Antrag? Die wichtigsten Antworten auf diese Fragen finden Sie hier.

In den meisten Fällen übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind jedoch oftmals, gerade bei einer Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung, nicht kostendeckend. Neben den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ist vom Pflegebedürftigen ein Eigenanteil zu leisten. Kann dieser nicht vom Pflegebedürftigen selbst (z.B. durch eine zusätzliche private Pflegeversicherung oder aus Einkommen) oder durch seine Angehörigen aufgebracht werden, kann bei dem für den Wohnort zuständigen Kreissozialamt oder im Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken das Sozialamt des Regionalverbandes ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden.

Diese Sozialleistung nennt man Hilfe zur Pflege. Die Hilfe zur Pflege (auch unter Sozialhilfe bekannt) beruht auf den §§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch Buch XII. Der Sozialhilfeträger, in dem Fall das genannte Sozialamt, übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Pflege, wenn nicht genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden sind und auch die Angehörigen nicht zur Zahlung der Pflegekosten herangezogen werden können.

Konkret: Die Pflegekosten werden als „Hilfe zur Pflege“ übernommen, wenn kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht oder wenn die Leistungen aus der Pflegekasse nicht ausreichen um die Kosten für Pflege zu bezahlen.

Der Sozialhilfeträger übernimmt nur die Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind. Wenn sonst alle weiteren Möglichkeiten auf Kostenübernahme durch andere Leistungsträger ausgeschöpft sind (Pflegeversicherung, Unfallversicherung usw.), wird die Hilfe zur Pflege ebenfalls gewährt.

Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen rund um die Hilfe zur Pflege im Saarland zusammengestellt.