Landesportal Saarland

Navigation und Service

Hauptinhalte

| Landesamt für Soziales | Soziales

Soziales Entschädigungsrecht

Nach dem Bundesversorgungsgesetz und seinen Nebengesetzen

Das Bild zeigt das Wort Entschädigung auf einer Glasscheibe Entschädigung
Foto: © Marc Wendland / stock.adobe.com

Die Leistungen der Sozialen Entschädigung richten sich nach dem Bundesversorgungsgesetz, welches ursprünglich für die Kriegsgeschädigten und Kriegshinterbliebenen des Zweiten Weltkriegs geschaffen wurde. Es gilt auch für weitere Personengruppen, die nach bestimmten Nebengesetzen Ansprüche haben. Zu diesen Personengruppen gehören insbesondere:

  • Zivldienstbeschädigte
  • Impfgeschädigte

Die Leistungen sind vom Umfang und der Schwere der Schädigungsfolgen sowie vom jeweiligen Bedarf abhängig. Die Leistungen setzen sich aus mehreren Einzelleistungen zusammen, hierzu gehören:

  • Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlungen
  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge
  • Beschädigtenrente und Pflegezulage
  • Bestattungsgeld und Sterbegeld
  • Hinterbliebenenrente
  • Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen

Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER)

Kriegsopferversorgung

Die Versorgung der Kriegsopfer richtet sich nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG). Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

Der Antrag ist formlos an das Landesamt für Soziales zu stellen.

Telefon: (0681) 9978-2481

Impfgeschädigte

Anspruch nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) hat, wer u. a. durch eine gesetzlich vorgeschriebene, angeordnete, von einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlene Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe einen Gesundheitsschaden (Impfschaden) erlitten hat. Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung.

Diese Ansprüche können Sie über das Landesamt für Soziales geltend machen, mittels Antrag nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)  (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei).

Telefon: (0681) 9978-2473 (Anfangsbuchstabe des Nachnamens A bis K) und (0681) 9978-2472 (Anfangsbuchstabe des Nachnamens L bis Z)

Zivildienstleistende nach der Beendigung des Dienstverhältnisses

Anspruch nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) hat, wer durch eine Dienstverrichtung, durch einen Unfall während der Ausübung des Zivildienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Diese Ansprüche können Sie über das Landesamt für Soziales geltend machen.

Eine formlose Antragsstellung genügt.

Telefon: (0681) 9978-2473 (Anfangsbuchstabe des Nachnamens A bis K) und (0681) 9978-2472 (Anfangsbuchstabe des Nachnamens L bis Z)

Hauptfürsorgestelle

Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts und verweist mit ihrer Bezeichnung auf die noch immer größte Gruppe der Leistungsberechtigten. Die Kriegsopferfürsorge umfasst jedoch alle Fürsorgeleistungen im Sozialen Entschädigungsrecht und dient als Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Einzelfallhilfen. Aus diesem Grund ist für die Leistungsgewährung die Anerkennung durch den Träger der Kriegsopferversorgung notwendig.

Die Kriegsopferfürsorge hat die Aufgabe, sich der Beschädigten und ihrer Familienangehörigen sowie der Hinterbliebenen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes der Angehörigen angemessen auszugleichen oder zu mildern.

Ansprüche können Sie über das Landesamt für Soziales, mittels Antrag für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach BVG  (PDF, 228KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Telefon: (0681) 9978-2486 oder (0681) 9978-2374

Merkblatt über Heil- und Krankenbehandlung (PDF, 42KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Themenbereich Soziales Entschädigungsrecht

Wer kann einen Antrag auf Fürsorgeleistungen stellen?

Fürsorgeleistungen werden durch die Hauptfürsorgestelle ergänzend zu den Versorgungsleistungen der Versorgungsverwaltung gezahlt. Anspruchsberechtigt können Personen sein, die als Leistungsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, anerkannt sind. Hierzu gehören u.a.

  • Kriegsopfer
  • Opfer einer Gewalttat
  • Menschen mit einem Impfschaden
  • sowie deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene.

Welche Grundvoraussetzungen müssen vorliegen?

Wenn Sie als Beschädigter oder als versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines Beschädigten aufgrund der Schädigung oder wegen des Todes des Versorgers nicht in der Lage sind, ihren eigenen Bedarf an bestimmten Leistungen aus Ihrem Einkommen und Vermögen selbst zu bestreiten, können Sie Leistungen beantragen.

Sofern es sich um Bedarfe handelt, die ausschließlich durch die Schädigung verursacht werden, werden die Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen erbracht.

Kann ich auch Leistungen für die Vergangenheit beantragen?

Die Bewilligung von Fürsorgeleistungen ist immer von einer Antragstellung abhängig. Die Leistungen dienen der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs und können nicht rückwirkend bewilligt werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie vorher nicht wussten, dass Sie Leistungen beantragen können.

Welche Leistungen kann ich überhaupt beantragen?

Fürsorgeleistungen können in fast allen Lebenslagen bewilligt werden, um die Folgen einer Schädigung auszugleichen oder die täglichen Bedarfstatbestände  zu sichern.

Häufig beantragte Leistungen im Überblick:

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Hilfe zur Pflege
  • Krankenhilfe
  • Erholungshilfe
  • Altenhilfe
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Erziehungsbeihilfe
  • Wohnungshilfe
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
  • Hilfe in besonderen Lebenslagen / Eingliederungshilfe.

Was versteht man unter Hilfe in besonderen Lebenslagen/ Eingliederungshilfe?

Es handelt sich um spezielle Leistungen für Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie eine möglichst selbstbestimmte und selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.

Mögliche Leistungen sind

  • Darlehen und Beihilfen zur Beschaffung größerer Hilfsmittel oder eines Kfz
  • laufende Leistungen zum Betrieb, zur Unterhaltung und zum Unterstellen eines Kfz oder für die Inanspruchnahme der Leistungen Dritter
  • behindertengerechte Ausgestaltung des Wohnraums
  • Eingliederungshilfe in Wohnheimen, für ambulantes Wohnen und für die Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte.

Können Fürsorgeleistungen auch als Darlehen bewilligt werden?

Hilfen können als Darlehen gewährt werden, wenn Sie über Vermögenswerte  verfügen, die zwar zur Deckung Ihres Bedarfs vorrangig einzusetzen sind, aber nicht sofort verwertet werden können.

Ein Beispiel hierfür ist, wenn Sie Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind, und aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen in ein Pflege- oder Altenheim einziehen möchten.

In diesem Fall können die nicht durch Ihr Einkommen und die Leistungen der Pflegekasse gedeckten Kosten der stationären Unterbringung darlehensweise gewährt werden, wenn der Verkauf der Immobilie längere Zeit in Anspruch nimmt.

Voraussetzung ist, dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen wird und die Rückzahlung des Darlehens durch die Eintragung einer Sicherungshypothek abgesichert wird.

Was ist eine Badekur?

Die Badekur ist eine Sonderform der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Sie gehört damit zu den Maßnahmen, die landläufig als „Kur“ bezeichnet werden. Sie hat das Ziel, einen Heilerfolg zu sichern oder einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes, einer Pflegebedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen.

Wer kann eine Badekur beantragen?

Anspruchsberechtigt sind, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen

  • Beschädigte zur Behandlung von Schädigungsfolgen,
  • Schwerbeschädigte auch zur Behandlung von Nichtschädigungsfolgen
  • sowie Ehegatten oder Lebenspartner und Eltern von Pflegezulagenempfängern sowie Personen, die die unentgeltliche Pflege eines Pflegezulagenempfängers übernommen haben, zur Behandlung von Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache.

Wie oft kann man eine Badekur beantragen?

Grundsätzlich kann eine erneute Badekur nicht vor Ablauf von drei Jahren nach einer vorangegangenen Kur bewilligt werden. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn eine vorzeitige Kurmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist. Hierfür ist eine ausführliche und aussagekräftige medizinische Begründung erforderlich.

Wer bezahlt die Anreisekosten?

Die Anreise zu einer Badekur erfolgt grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Kosten hierfür werden einschließlich des Gepäcktransports im Rahmen des § 24 BVG übernommen. Liegen besondere Gründe vor (in der Regel medizinischer Art), kann auch eine Anreise mit einem Taxi oder Pkw genehmigt werden.

Sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, alleine zu reisen, kann Ihnen eine Reisebegleitung bewilligt werden.

Kann ich eine Begleitung während der Kur in Anspruch nehmen?

Es kann auf Antrag auch eine Kurdauerbegleitung genehmigt werden, wenn die Notwendigkeit nachgewiesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Teilhabebeeinträchtigungen so erheblich auswirken, dass Sie allein nicht imstande wären, die Badekur mit Aussicht auf Erfolg durchzuführen.

Zu den Aufgaben einer Kurdauerbegleitung gehören neben der Begleitung auf dem Hin- und Rückweg zum/vom Kurort die Begleitung zu den Anwendungen und allen anderen therapeutischen Maßnahmen.

Wie lange dauert eine Badekur?

Die Dauer der Badekur beträgt einschließlich des Ankunfts- und Abreisetages mindestens 29 Tage. Aus medizinischen Gründen kann die Badekur bis zu einer Gesamtdauer von 57 Tagen einschließlich des Ankunfts- und Abreisetages verlängert werden.

I. Grimmont
Referatsleiter A 3 - Träger der Sozialen Entschädigung - Antragsverfahren/Grundentscheidung/Rentenzahlungen

Hochstraße 67
66115 Saarbrücken

Das ist das Logo des Landesamtes für Soziales

S. Henning
Referatsleiterin A 4 - Träger der Sozialen Entschädigung - Traumaambulanz/Krankenbehandlung/Leistungen zur Teilhabe und bei Pflegebedürftigkeit/Besondere Leistungen im Einzelfall

Hochstraße 67
66115 Saarbrücken

Das ist das Logo des Landesamtes für Soziales